Stellungnahmen

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten

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Die parlamentarische Initiative 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung»

(parlamentarische Initiative «Egerszegi»)wurde am 21. März 2014 eingereicht. Sie verlangt die Sicherstellung per Bundesgesetz, dass:

1. die Zuständigkeit für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen für ausserkantonale Patientinnen und Patienten im stationären und ambulanten Bereich geregelt wird;

2. die Freizügigkeit unter anerkannten Leistungsbringern gewährleistet ist;

3. die Pflegekosten von den Betreuungskosten besser und transparent abgegrenzt werden.

Die parlamentarische Initiative 14.417 wurde im Juli sowie im Oktober 2014 von beiden

Parlamentskammern angenommen. Sie ist dadurch verbindlich geworden und muss

entsprechend umgesetzt werden.

Mit einem Vorentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 14.417 schlug die SGK-S am 2. September 2015 eine angepasste Regelung vor: Artikel 25a Absatz 5 KVG soll mit einer dritten und vierten Satz ergänzt werden, wonach der Kanton, in dem ein Patient oder eine Patientin seinen/ihren Wohnsitz hat, auch dann für die Restkosten der Pflege aufkommen muss, wenn der betroffene Patient bzw. die betroffene Patientin in einem anderen Kanton als sein/ihr Wohnsitzkanton in ein Pflegeheim eintritt oder ambulant gepflegt wird. Weiter soll der Aufenthalt in einer Pflegeinstitution gemäss Vorschlag der SGK-S keine neue Zuständigkeit begründen. Mit einer solchen Ergänzung von Artikel 25a Absatz 5 KVG orientiert sich die SGK-S am Modell der Ergänzungsleistungen.

Die in der parlamentarischen Initiative aufgeworfenen weiteren Aspekte der Pflegefinanzierung werden von der Kommission bewusst ausser Acht gelassen – dies mit der Begründung, dass aus Sicht der SGK-S einzig bezogen auf die Restfinanzierung einen gesetzgeberischen

Handlungsbedarf auf Bundesebene bestehe.

3. Stellungnahme zur von der SGK-S vorgeschlagenen Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

3.1. Grundsätzliche Betrachtungen und Zustimmungen

CURAVIVA Schweiz begrüsst, dass die SGK-S – gestützt auf den parlamentarischen Auftrag infolge der Annahme der parlamentarischen Initiative 14.417 – klären will, welcher Kanton bei der ambulanten und stationären Pflege ausserhalb des Wohnkantons die Restfinanzierung übernehmen soll.

CURAVIVA Schweiz begrüsst auch, dass gemäss Vorschlag der SGK-S der Kanton bzw. die Gemeinde, wo ein Heimbewohner oder eine Heimbewohnerin seinen/ihren letzten Wohnsitz vor Heimeintritt hat, für die Finanzierung der Restpflegekosten zuständig sein soll.

Zudem begrüsst CURAVIVA Schweiz, dass gemäss Vorschlag der Kommission allein der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründen soll. Diese klare

Bestimmung, die sich an dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) orientiert, trägt zur Rechtssicherheit bei.

CURAVIVA Schweiz schliesst sich der Einschätzung der Kommission an, wonach dadurch keine Einflussnahme von Kantonen oder Gemeinden auf den Wohnsitzwechsel einer Person zu