Stellungnahmen

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten

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erwarten ist. Zudem ist der Herkunftskanton dadurch sowohl in Bezug auf die

Pflegerestfinanzierung als auch auf die Sozialhilfe und die Ergänzungsleistungen zuständig, was zu einer verstärkten Kohärenz der gesamten Finanzierung des Pflegeheimaufenthaltes führt. Die Zuständigkeit der Kantone für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen und die Spitalfinanzierung (Wohnkanton gemäss Artikel 49a KVG) stimmen dadurch überein, da mit Heimeintritt kein Wohnsitzwechsel erfolgt. Darüber hinaus wird dadurch vermieden, dass Kantone finanziell benachteiligt werden, in denen mehr Pflegeheimplätze zur Verfügung stehen, als für die eigene Bevölkerung benötigt werden. Dies begünstigt eine kantonsübergreifende Pflegeheimplanung.

3.2. Mangelnde Tragweite des Vorschlags der SGK-S

In ihrem erläuternden Bericht vom 1. September 2015 zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 14.417 (nachfolgend: erläuternden Bericht) beschreibt die Kommission manche Grenzen ihres Auftrags (vgl. S. 13-16).1 Tatsächlich war der parlamentarische Auftrag auf den relativ engen Wortlaut der parlamentarischen Initiative 14.417 beschränkt. Aber auch die in der parlamentarischen Initiative aufgeworfenen weiteren Aspekte der Pflegefinanzierung sind von der SGK-S bewusst ausser Acht gelassen worden.

Die SGK-S erachtet den dritten Punkt der parlamentarischen Initiative 14.417 – nämlich eine bessere und transpatente Abgrenzung der Pflegekosten von den Betreuungskosten – als auf Bundesebene kaum regelungsbedürftig. Aus Sicht der SGK-S bestehe einzig bezogen auf die Restfinanzierung einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundesebene (vgl.

erläuternden Bericht, S. 13). Auch wenn der Wortlaut von Artikel 111 des Parlamentsgesetzes in dieser Hinsicht vage bleibt, mag man sich darüber wundern, dass einem Teil des infolge der Annahme der parlamentarischen Initiative durch beide Bundeskammern resultierenden

parlamentarischen Auftrags durch die SGK-s eigenwillig nicht erfüllt wird.

Die SGK-S vermag CURAVIVA Schweiz für ihre Ansicht nicht ganz zu gewinnen, wonach zwar Handlungsbedarf in Zusammenhang mit der notwendigen Verbesserung der Festlegung von angemessenen Normkosten bestehe, dieser jedoch nicht beim Gesetzgeber auf Bundesebene liege, sondern bei den Leistungserbringern und Kantonen (vgl. erläuternden Bericht, S. 12). Aus Sicht von CURAVIVA Schweiz sieht die SGK-S die komplexe und facettenreiche Frage der Pflegefinanzierung und deren Lücken zu einseitig und zeugt von einem mangelnden Weitblick, der die Lücken der Restfinanzierung nur ansatzweise – und dadurch unvollständig – zu lösen vermag. Tatsache ist, dass sich die Schwierigkeiten der heutigen Pflegefinanzierung aus einer Aneinanderreihung von Ursachen ergeben. Diese Ursachen dürfen nicht einzeln betrachtet werden, wenn taugliche Lösungen gefunden werden sollen. Um die bestehenden Probleme der Pflegefinanzierung zu lösen, braucht es weitreichendere Ansätze.

Die SGK-S hätte den Handlungsbedarf in Zusammenhang mit den Mängeln der heutigen Pflegefinanzierung durchaus umfassender definieren können. Die Zurückhaltung der

1 In ihrem erläuternden Bericht vom 1. September 2015 beschränkt die SGK.S ihre Prüfung der auf vier Problemfelder ihre Prüfung der «Aspekte der Pflegefinanzierung, bei denen zurzeit auf Bundesebene kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht» welche von der parlamentarischen Initiative 14.417 erwähnt werden – oder auch nicht: Den Beitrag der Krankenpflegeversicherung (S. 13f.), die Instrumente zur Pflegebedarfsermittlung (S. 14f). die Abgrenzung von Pflege- und Betreuungskosten (S. 15f.) sowie die Akut- und Übergangspflege (S. 16). Bei den drei ersten Themen schiebt aber die Kommission den Leistungserbringern, den Versicherern, den Kantonen oder aber dem Bundesrat den Ball zu. Beim vierten Thema klammert sie das Problem halt ausdrücklich aus.