Stellungnahmen
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 86Fedlex · Ergebnisbericht
langwierige Gerichtsverfahren sowie mühselige Aushandlungen von Kompromissen im Einzelfall sind deswegen sozusagen programmiert.2
Genau dem versprach die parlamentarische Initiative 14.417 jedoch vorzubeugen. Dieses minimale Ziel hat die Kommission mit ihrem Vorschlag verfehlt.
In Tat und Wahrheit müsste via Bundesgesetz mindestens die gegenseitige Anerkennung der kantonal festgelegten EL-Obergrenzen der Heimkosten sowie der Pflegekosten der
Standortkantone durchgesetzt werden, wenn sich die Kantone innert einer angemessen Frist (zum Beispiel: zwei Jahre) nicht einigen.
Aus Sicht von CURAVIVA Schweiz sollte die vollumfängliche Übernahme der tatsächlichen Pflegekosten von ausserkantonalen Patientinnen und Patienten dadurch sichergestellt werden, dass:
Die kantonal festgelegten Pflege- und Heimkosten gegenseitig anerkannt werden.
Die EL-Obergrenzen für Heimkosten gegenseitig anerkannt werden – samt Erwirkung der Diese interkantonalen Anerkennungen per Bundesgesetz nach Ablauf einer angemessen
Frist (zum Beispiel: zwei Jahre) erzielt werden.
Die Finanzierung der Restkosten der Pflege dem Kanton des letzten Wohnsitzes obliegt.
Nur auf diese Weise kann die Restfinanzierung der Pflegekosten lückenlos sichergestellt werden.
Wir danken Ihnen für die ernsthafte Prüfung und Berücksichtigung der oben aufgeführten Anliegen von CURAVIVA Schweiz.
Mit freundlichen Grüssen Dr. Ignazio Cassis Dr. Hansueli Mösle Präsident CURAVIVA Schweiz Direktor von CURAVIVA Schweiz 2 Diesen logischen Schluss zieht die Kommission selber ein wenig zynisch daraus: „Es ist daher davon auszugehen, dass allfällig verbleibende Restkosten der Pflege durch die versicherte Person zu tragen sein werden“ (erläuternder Bericht, S. 17).