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Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 2 Seiten

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Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Änderung vom Vorentwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom…1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 20022 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert:

Titel

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

(KBFHG)

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Zweck und Massnahmen

Art. 1

1Mit diesem Gesetz will der Bund erreichen, dass Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbar sind.

2Zu diesem Zweck gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für:

a. die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder;

b. die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung, wenn dadurch die Drittbetreuungskosten der Eltern reduziert werden können;

c. Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt: Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder und für Projekte mit Innovationscharakter

Art. 3 Abs. 4

4Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.

Gliederungstitel vor Art. 3a

2a. Abschnitt: Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern

Art. 3a Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung

1Die Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung können Kantonen gewährt werden, die gewährleisten, die Summe der Subventionen von Kanton und Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung zu erhöhen mit dem Ziel, die Drittbetreuungskosten der Eltern zu reduzieren. Als Referenz für den Vergleich gilt das Kalenderjahr vor Gewährung der Finanzhilfen. Von Kantonen oder Gemeinden gesetzlich vorgeschriebene Beiträge der Arbeitgeber an die Erhöhung der Subventionen werden angerechnet.

2Die Finanzhilfen können Kantonen gewährt werden, wenn die Finanzierung der Erhöhung der Subventionen langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint.

3Sie können einem Kanton während der Laufzeit dieses Gesetzes nur einmal gewährt werden.

AS … …

1 BBl 2016 …

2 SR 861