Vorlage

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Art. 3b Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern

1Die Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern können Kantonen, Gemeinden, weiteren juristischen sowie natürlichen Personen gewährt werden.

2Sie können für Projekte gewährt werden, die darauf abzielen, die familienergänzenden Betreuungsangebote auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene besser auf die Bedürfnisse der Eltern abzustimmen. Dies gilt insbesondere für Projekte, die:

a. umfassende und gemeinsam mit der Schule organisierte Betreuungsangebote für Schulkinder gewährleisten;

b. Betreuungsangebote für Eltern mit unregelmässigen Arbeitszeiten oder flexiblen Arbeitseinsätzen gewährleisten; oder

c. Betreuungsangebote ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten, namentlich in Randzeiten oder während der Schulferien gewährleisten.

Gliederungstitel vor Art. 4

2b. Abschnitt: Verfügbare Mittel, Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

Art. 4 Abs. 1, 2 und 2bis

1Die Bundesversammlung beschliesst für die Finanzhilfen nach dem 2. und nach dem 2a. Abschnitt je einen mehrjährigen Verpflichtungskredit.

2Aufgehoben

2bisFür Projekte mit Innovationscharakter (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) dürfen höchstens 15 Prozent der mittels Verpflichtungskredit für Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt werden.

Art. 5 Abs. 3bisund 3ter

3bisDie Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 3a) werden während der ersten drei Jahre der Subventionserhöhung gewährt. Sie betragen im ersten Jahr 65 Prozent, im zweiten Jahr 35 Prozent und im dritten Jahr 10 Prozent der Subventionserhöhung.

3terDie Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern (Art. 3b) decken höchstens die Hälfte der Kosten des Projekts einschliesslich seiner Evaluation.

Art. 6 Abs. 5 und 6

5Die Kantone müssen das Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 3a vor der Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung einreichen.

6Kantone, Gemeinden, weitere juristische Personen sowie natürliche Personen müssen das Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 3b vor Beginn des Projekts einreichen. Die Gemeinden legen dem Gesuch eine Stellungnahme der betreffenden Kantone bei, weitere juristische Personen sowie natürliche Personen eine Stellungnahme der betreffenden Kantone oder Gemeinden.

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 3

Entscheid und Leistungsverträge

3Es entscheidet durch Verfügung über die Gesuche um Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.

Art. 9

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 9a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Das BSV gewährt Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt längstens bis zum 31. Januar 2019.

Art. 10 Abs. 6

6Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum … verlängert.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.