Vorlage
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage
Anhang 10 (Art. 109)
Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb
Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung
(Art. 100 Abs. 5 und Art. 109 Abs. 2 und 5)
Ziff. 1
1. Betriebsbedingungen des Schiffes
Das Betriebsgeräusch wird am fahrenden Schiff im Leerzustand gemessen. Es ist der maximale A-bewertete Schalldruckpegel, der während der Vorbeifahrt des Schiffes angezeigt wird, festzuhalten.
Bei der Messung müssen die Antriebsmotoren mit mindestens 95 Prozent ihrer Nenndrehzahl gemäss Abgastypengenehmigung (ATG) oder gemäss den Angaben im Eignerhandbuch betrieben werden. Gibt der Motorenhersteller einen Drehzahlbereich (z. B. 4200 bis 4600 min–1) an, so ist bei einer Probefahrt die tatsächlich erreichbare Drehzahl der Motoren zu ermitteln. Diese muss im vom Hersteller angegebenen Drehzahlbereich liegen. Bei der Messung des Betriebsgeräusches müssen die Motoren mit mindestens 95 Prozent der so ermittelten Drehzahl betrieben werden.
Für die Festlegung des Drehzahlbereiches gelten folgende Bedingungen:
a. der untere Drehzahlwert darf nicht weniger als 90 Prozent des oberen Wertes betragen;
b. Die Nenndrehzahl gemäss ATG oder gemäss Angaben im Eignerhandbuch muss im angegebenen Drehzahlbereich liegen.
Tritt das grösste Betriebsgeräusch jedoch bei einer niedrigeren Drehzahl auf, so sind die Messungen des Betriebsgeräusches beim kritischen Betriebszustand durchzuführen.
Während den Messfahrten müssen alle zum Dauerbetrieb nötigen Hilfsaggregate normal funktionieren.
Vor Beginn der Messungen ist die Antriebsanlage in normalen Betriebszustand zu bringen.
Ziff. 2
2. Messgeräte und Einheiten
Die Messungen werden mit der Schallpegelbewertung nach Kurve A und mit der Zeitbewertung «fast/schnell» durchgeführt.