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Vernehmlassung 2016/29: Änderung der Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und Fondsanteilen) · 2 Seiten
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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 56 Abs. 1
1 Kreditäquivalente für Derivate können nach folgenden Methoden berechnet werden:
a. nach dem Standardansatz;
b. nach der Expected-Positive-Exposure-Modellmethode (EPE-Modellmethode).
Art. 57 Standardansatz
1 Zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem Standardansatz wird die Summe aus den aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten und dem Betrag des potenziellen künftigen Wertanstiegs mit dem Faktor 1,4 multipliziert.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen nach Massgabe der Basler Mindeststandards.
Art. 58
Aufgehoben
SR ..........
1 SR 952.03
2016–......