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Vernehmlassung 2016/29: Änderung der Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und Fondsanteilen) · 2 Seiten

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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 56 Abs. 1

1 Kreditäquivalente für Derivate können nach folgenden Methoden berechnet werden:

a. nach dem Standardansatz;

b. nach der Expected-Positive-Exposure-Modellmethode (EPE-Modellmethode).

Art. 57 Standardansatz

1 Zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem Standardansatz wird die Summe aus den aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten und dem Betrag des potenziellen künftigen Wertanstiegs mit dem Faktor 1,4 multipliziert.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen nach Massgabe der Basler Mindeststandards.

Art. 58

Aufgehoben

SR ..........

1 SR 952.03

2016–......