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Vernehmlassung 2016/29: Änderung der Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und Fondsanteilen) · 2 Seiten
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Art. 62 Abs. 5
5 Die Berechnung der Kreditäquivalente nach den Artikeln 56–59 berücksichtigt alle zur Besicherung von Derivaten durch die Bank gestellten sowie von der Bank erhaltenen anrechenbaren Sicherheiten.
Art. 63 Abs. 3 Bst. f und fbis
3 In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden:
f. Beteiligungstitel;
fbis. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen;
Art. 66 Abs. 3bis
3bis Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe fbis sind nach den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu gewichten. Die FINMA richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.
Art. 107 Derivate
Derivate werden nach den Artikeln 56–59 in der Fassung vom 1. Juni 2012 in ihr Kreditäquivalent umgerechnet.
Gliederungstitel vor Art. 148g
3. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Art. 148g
1 Die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach den Artikeln 56–59 hat spätestens sechs Monate ab dem Inkrafttreten der Änderung vom ... zu erfolgen.
2 Die Gewichtung der Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe fbis hat spätestens sechs Monate ab dem Inkrafttreten der Änderung vom ... gemäss Artikel 66 Absatz 3bis zu erfolgen.
Anhang 4 Ziff. 1.2 und 1.3
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr