Vorlage

Vernehmlassung 2016/3: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom ………….

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2

2Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag beträgt die wöchentliche Ruhezeit entweder zweimal 35 aufeinanderfolgende Stunden oder einmal im Anschluss an die tägliche Ruhezeit 36 aufeinanderfolgende Stunden.

Art. 52 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

1Auf die Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und

Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 1, 11, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 2 anwendbar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer erheblichen

Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist.

2Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sind Betriebe, die pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Gemüse,

Kartoffeln, Obst, Speisepilze oder Schnittblumen aufbereiten, lagern, verarbeiten, kommissionieren oder verteilen.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 822.112

2016–......