Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/3: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Arbeitsbedingungen

Arbeitnehmerschutz

Februar 2016

Erläuternder Bericht

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

(ArGV 2) – Sonderbestimmungen für Betriebe für

die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

(Art. 52 ArGV 2)

1 Ausgangslage

Für Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte gelten gemäss Artikel 52 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) Sonderbestimmungen in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (SR 822.11). Die aktuelle Regelung sieht namentlich vor, dass 26 freie Sonntage pro Kalenderjahr gewährt werden müssen. Diese können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden, sofern im Zeitraum eines Kalenderquartals mindestens ein freier Sonntag gewährt wird (Art. 12 Abs. 1 ArGV 2).

Der Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse-, und Kartoffelhandels (Swisscofel) beantragte schon vor einigen Jahren eine Ausdehnung der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit. Dieses Bedürfnis ist entstanden, weil sich die Arbeitsabläufe und die Nachfrage der Konsumenten nach Frischprodukten in den letzten Jahren geändert haben. Zur Vermeidung von Qualitätsverlusten und zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit sei eine rasche und bedarfsgerechte Distribution erforderlich. Die hohe Verderblichkeit durch thermische und mikrobiologische Einflüsse erfordert eine in sich geschlossene und effiziente Produktions- und Vertriebskette. Das Volumen, welches vom Sonntag auf Montag kommissioniert und in die Verkaufsgeschäfte verteilt werden muss, sei doppelt so hoch wie dasjenige für die Liefertage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, weil ein Grossteil des Umsatzes von landwirtschaftlichen Produkten im Detailhandel am Wochenende gemacht werde. Dieser hohe Abverkauf müsse durch entsprechende Nachlieferung bis am Montagmorgen ausgeglichen werden.

Weiter macht der Verband geltend, dass die Einschränkung, wonach gewisse Sonderbestimmungen gemäss Artikel 52 Absatz 2 ArGV 2 einzig während der Erntezeit und nur zur Vermeidung des Verderbes der Produkte anwendbar sind, überholt ist. Die Ausnahmen sind ganzjährig nötig, um den heutigen Bedürfnissen gerecht zu werden. Aufgrund neuer, jahreszeiten- und witterungsunabhängiger Produktionsmethoden und der Internationalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Produkten gibt es keine saisonalen Reifezeiten mehr. Viele Obst- und Gemüsesorten werden zu jeder Jahreszeit geerntet und angeboten.

520-02541 \ COO.2101.104.7.1567594