Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/30: Verordnung des EDI über die Prämienregionen · 8 Seiten
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Die folgenden Ergebnisse wurden basierend auf einem einheitlichen System ermittelt:
Anzahl Differenz zwischen Re- Differenz zwischen Re-
Kanton
Regionen gion A und Region B gion B und Region C
BE 2 5.8 % /
BL 2 6.3 % /
FR 2 5.2 % /
GR 2 6.6 % /
LU 2 7.8 % /
SG 2 5.8 % /
TI 2 6.3 % /
VD 2 7.3 % /
VS 2 6.2 % /
ZH 3 7.7 % 6.2 %
6 Definition der maximalen Prämienunterschiede zwischen den Regionen
Die maximal zulässigen Prämienunterschiede basieren auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen (Art. 61 Abs. 2bis KVG). Da diese Kostenunterschiede je nach Kanton variieren, werden neu die maximalen Prämienrabatte zwischen den Regionen pro Kanton festgelegt. Der in einem Kanton maximale Prämienunterschied zwischen zwei Prämienregionen entspricht dem Wert des Kostenunterschieds dieses Kantons (vgl. Tabelle unter Ziffer 5), der auf den nächststehenden Prozentsatz gerundet wird. Die maximalen Prämienunterschiede zwischen den Regionen betragen demnach:
Maximal zulässige Prämienun- Maximal zulässige Prämienunter-
Kanton terschiede zwischen der Region schiede zwischen der Region B und
A und der Region B in % der Region C in %
BE 6 /
BL 6 /
FR 5 /
GR 7 /
LU 8 /
SG 6 /
TI 6 /
VD 7 /
VS 6 /
ZH 86
7 Inkrafttreten
Die Änderung der Verordnung des EDI über die Prämienregionen soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.