Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/30: Verordnung des EDI über die Prämienregionen · 8 Seiten
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2.3.2 Bezirke, deren Durchschnittskosten nur geringfügig voneinander abweichen (Differenz weniger als 1%), werden der selben Prämienregion zugeteilt.
2.3.3 Die Kostenunterschiede zwischen den Prämienregionen müssen mindestens 5 Prozent betragen.
3 Kantone mit einer einzigen Prämienregion
Acht Kantone kennen keine Bezirke. Daher können sie nicht in verschiedene Prämienregionen aufgeteilt werden (vgl. Ziffer 2.1): AI, BS, GE, GL, NW, OW, UR und ZG.
Fünf Kantone kennen zwar Bezirke, haben aber einen Versichertenbestand von unter 200'000. Somit weisen sie nur eine Prämienregion auf (vgl. Ziffer 2.2.1): AR, JU, NE, SH und SZ.
Im Kanton TG unterscheiden sich der Bezirk mit den höchsten Durchschnittskosten (Arbon) und derjenige mit den tiefsten Durchschnittskosten (Frauenfeld) um 4 Prozent. Nach obiger Ziffer 2.3.3 reicht diese Differenz als Rechtfertigung für die Aufteilung des Kantons TG in mehrere Prämienregionen nicht aus.
Im Kanton SO ist eine Einteilung in Prämienregionen nach den Grundsätzen der Ziffern 2.2.2 und 2.3.2 nicht möglich.
Im Kanton AG ist eine Einteilung in Prämienregionen nicht möglich, da die Kostenunterschiede zwischen den Bezirken zu gering und die Bezirke zu klein sind.
4 Kantone mit mehreren Prämienregionen
In den übrigen zehn Kantonen wurde zur Bildung der Prämienregionen folgendes Verfahren angewandt:
4.1 Die Bezirke werden nach ihren Kosten geordnet.
4.2 Bezirke, deren Kosten sich um weniger als 1 Prozent unterscheiden, werden in einer "Bezirksgruppe" zusammengefasst (vgl. Ziffer 2.3.2).
4.3 Ist der teuerste Bezirk (oder die teuerste nach Ziffer 4.2 gebildete Bezirksgruppe) zu klein für eine eigene Prämienregion (gemäss Ziffern 2.2.2 und 2.2.3), so wird er mit dem nächstteuren Bezirk (oder mit der nächstteuren Bezirksgruppe) zusammengefasst, bis die erforderliche Mindestgrösse erreicht ist. Analog wird mit dem günstigsten Bezirk (oder mit der günstigsten Bezirksgruppe) verfahren.
4.4 Der teuerste Bezirk (oder die teuerste Bezirksgruppe nach Ziffer 4.2) wird nun mit dem günstigsten Bezirk (oder der günstigsten Bezirksgruppe) verglichen. Beträgt der Kostenunterschied weniger als 5 Prozent, so werden alle Bezirke (oder Bezirksgruppen) zu einer einzigen Prämienregion zusammengefasst (gemäss Ziffer 2.3.3).
4.5 Beträgt der Kostenunterschied zwischen dem teuersten Bezirk (oder der teuersten Bezirksgruppe) und dem günstigsten Bezirk (oder der günstigsten Bezirksgruppe) mehr als 5 Prozent, so wird der teuerste Bezirk (oder die teuerste Bezirksgruppe) mit dem (oder der) nächstteuren verglichen. Liegt der Kostenunterschied über 5 Prozent, so bildet der teuerste Bezirk (oder die teuerste Bezirksgruppe) eine eigene Prämienregion. Analog dazu wird der günstigste Bezirk (oder die günstigste Bezirksgruppe) zu einer eigenen Prämienregion, wenn der Kostenunterschied zum nächstbilligen Bezirk (oder zur nächstbilligen Bezirksgruppe) grösser ist als 5 Prozent. Anschliessend wird das unter 4.4 beschriebene Verfahren auf Bezirke (oder Bezirksgruppen) angewandt, die noch keiner Prämienregion zugewiesen wurden.