Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/30: Verordnung des EDI über die Prämienregionen · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Mit dem Verabschieden des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG, SR 832.12) regelte das Parlament die Kompetenz im Bereich der Prämienregionen neu. Gestützt auf Artikel 61 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) ist fortan das EDI für die Festlegung der Prämienregionen und der maximal zulässigen Prämienunterschiede zwischen den Regionen zuständig. Diese Prämienrabatte müssen auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen beruhen.
Anfang 2016 erteilte das EDI dem BAG den Auftrag zu überprüfen, ob die bestehende Einteilung der Prämienregionen angemessen ist und ob die Rabatte mit den regionalen Kostenunterschieden übereinstimmen.
2 Grundsätzliches zur Festlegung der Prämienregionen
Nach Artikel 61 Absatz 2bis KVG hat das EDI die Prämienregionen einheitlich festzulegen. Für die Definition der Regionen müssen demnach in allen Kantonen die gleichen Kriterien gelten. Das BAG ging nach folgenden Kriterien vor: Die Einteilung geht von den Bezirken statt wie früher von den Gemeinden aus und erfolgt aufgrund der Grösse des Versichertenbestandes der Kantone und der Differenzen der Durchschnittskosten zwischen den Bezirken.
2.1 Definition der Prämienregionen ausgehend von den Bezirken
Das EDI entschied sich für eine Definition der Prämienregionen auf Bezirksebene gemäss dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz. Demnach werden die Prämienregionen aus jeweils ganzen Bezirken gebildet. Für die Wahl des Bezirks als kleinste geografische Einheit einer Prämienregion sprechen mehrere Gründe: Zum einen würde sich eine Karte der Prämienregionen, die aufgrund einer Analyse auf Gemeindeebene entstünde, als unzusammenhängendes Mosaik präsentieren. Eine Gemeinde mit Alters- oder Pflegeheim weist zwingend weit höhere Kosten aus als die Nachbargemeinde, die über keine derartige Einrichtung verfügt. Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass eine an die Gemeindeebene geknüpfte Abgrenzung der Prämienregionen willkürlich sein kann. Zum anderen erhebt das BAG die Versichertendaten seit 2015 nicht mehr nach Gemeinden, sondern nach Bezirken, um die Anonymität der versicherten Personen zu gewährleisten. Eine Kostenuntersuchung nach Gemeinden ist folglich anhand der erhobenen Daten nicht möglich.
2.2 Kriterium der Grösse des Versichertenbestandes
2.2.1 Kantone mit einem Versichertenbestand unter 200'000 werden nicht in verschiedene Prämienregionen aufgeteilt.
2.2.2 Bei Kantonen mit einem Versichertenbestand zwischen 200'000 und 400'000 muss eine Prämienregion mindestens ein Sechstel der Versichertenzahl aufweisen, das heisst zwischen 33'333 und 66'667 Versicherte.
2.2.3 Bei Kantonen mit einem Versichertenbestand über 400'000 muss eine Prämienregion mindestens 66'667 Versicherte aufweisen.
2.3 Kriterium der Durchschnittskosten
2.3.1 Massgebend sind die standardisierten Durchschnittskosten (Bruttoleistungen) der einzelnen Bezirke. Kostendifferenzen, die beispielsweise auf eine unterschiedliche Altersstruktur zurückzuführen sind, werden nicht berücksichtigt.