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Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 6 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom [DATUM]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 3 Bst. g

3Die Versicherer müssen dem BAG jährlich pro versicherte Personen namentlich folgende Daten weitergeben:

g. bei einer Vergütung nach den Artikeln 71a–71c das Eingangsdatum des Gesuchs um Kostengutsprache, die Indikation, den Namen des Arzneimittels, den Namen der Zulassungsinhaberin, das Datum des Leistungsentscheids sowie die Höhe der Vergütung.

Art. 65 Sachüberschrift

Aufnahmebedingungen

Art. 65b Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. b, 4bis, 5 und 7

Beurteilung der Wirtschaftlichkeit

2Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund folgender Vergleiche beurteilt:

b. Vergleich mit anderen Arzneimitteln (therapeutischer Quervergleich).

4bisBeim therapeutischen Quervergleich wird Folgendes überprüft:

a. die Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln, die zur Behandlung derselben Krankheit eingesetzt werden;

b. die Kosten des Arzneimittels pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten von Arzneimitteln, die zur Behandlung derselben Krankheit eingesetzt werden.

1 SR 832.102