Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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Tabelle B-3 Übersicht der Anträge für die Änderung der Jagdverordnung (JSV, 922.1)
Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende
Voraussetzungen zur Regulation einer geschützten Art in der
Jagdverordnung (JSV) präzisieren, um die Administration sowie
Diskussionen und Beschwerden gering zu halten und den Schutz der Arten
zu garantieren.
Begriff «Verwilderung» in der Jagdverordnung (JSV) präzisieren (siehe Art. AR, SZ, KWL 5 Abs. 3 Bst. b)
Angesichts steigender Schwarzwildschäden wird in den Mittellandkantonen SH
u.a. der Einsatz von Nachtsichtzielgeräten auf der Schwarzwildjagd immer
stärker diskutiert (und verschiedentlich auch erlaubt). Diese Diskussion ist
anlässlich der noch vorzunehmenden Anpassungen auf Verordnungsstufe
noch einmal vertieft zu führen und einer umsetzbaren, den Umständen in
der jagdlichen Praxis entsprechenden Lösung zuzuführen.
Art. 2 Abs. 1 JSV Genereller Verzicht auf bleihaltige Munition Vogelwarte, ALA, TIR,
Nos Oiseaux
Art. 4terAbs. 1 JSV «Soweit es für den ausreichenden Schutz insbesondere bedrohter SAC
wildlebender Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten
und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen (…)
bezeichnen».
Tabelle B-4 Übersicht der Anträge für die Änderung der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31)
Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende
Art. 2 VEJ Für die Definition des Inhalts des Inventars über die eidgenössischen Mountain
Jagdbanngebiete sind entgegenstehende Nutzungsinteressen zu Wilderness, SAC berücksichtigen und die Nutzergruppen frühzeitig in das Verfahren
einzubeziehen. Allgemein sollen die Schutzbestrebungen vor allem auf
bedrohte, d.h. gefährdete und national prioritäre Arten abzielen.
Art. 3 VEJ Geringfügige Verkleinerungen um Flächen, in welchen viel benutzte SAC
Infrastrukturanlagen vorhanden sind, sollen ohne Ersatz möglich sein.
Art. 5 Abs. 1 Bst. g Analog der kantonalen / kommunalen Wildruhezonen ist die für Wintersport Mountain Wilderness, VEJ relevante Schutzzeit auf die heikle Jahreszeit zu beschränken. Derzeit gilt SAC, SBS
sie das ganze Jahr.
Für die Definition der bezeichneten Routen ist in der VEJ eine frühzeitige Mountain Wilderness, Partizipation der betroffenen Kreise vorzusehen. SAC, SBS
Für den Wintersport sind Teilflächen zu definieren, wo Schutz besonders Mountain Wilderness, notwendig ist, wo man auf den erlaubten Routen bleiben muss oder wo ein SAC, SBS
Betretungsverbot zielführend ist. Oberhalb der Waldgrenze soll auf
Einschränkungen verzichtet werden. Entgegen den Ausführungen im
erläuternden Bericht (Kap. 2, S. 10, Abs. 3, letzter Satz) wurde die
landschaftliche Vielfalt durch objektspezifisch definierte Ziele und
Massnahmen im Inventar der eidg. Jagdbanngebiete bisher bezüglich
Wintersport nicht berücksichtigt: Auf diesen Objektblättern gibt es zur
touristischen Nutzung bisher nur in einem einzigen Jagdbanngebiet
objektspezifische Ziele und Massnahmen. Spezifische Angaben sind
bisher auf die Bestandsregulierung beschränkt.
52/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288