Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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Tabelle B-3 Übersicht der Anträge für die Änderung der Jagdverordnung (JSV, 922.1)

Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Voraussetzungen zur Regulation einer geschützten Art in der

Jagdverordnung (JSV) präzisieren, um die Administration sowie

Diskussionen und Beschwerden gering zu halten und den Schutz der Arten

zu garantieren.

Begriff «Verwilderung» in der Jagdverordnung (JSV) präzisieren (siehe Art. AR, SZ, KWL 5 Abs. 3 Bst. b)

Angesichts steigender Schwarzwildschäden wird in den Mittellandkantonen SH

u.a. der Einsatz von Nachtsichtzielgeräten auf der Schwarzwildjagd immer

stärker diskutiert (und verschiedentlich auch erlaubt). Diese Diskussion ist

anlässlich der noch vorzunehmenden Anpassungen auf Verordnungsstufe

noch einmal vertieft zu führen und einer umsetzbaren, den Umständen in

der jagdlichen Praxis entsprechenden Lösung zuzuführen.

Art. 2 Abs. 1 JSV Genereller Verzicht auf bleihaltige Munition Vogelwarte, ALA, TIR,

Nos Oiseaux

Art. 4terAbs. 1 JSV «Soweit es für den ausreichenden Schutz insbesondere bedrohter SAC

wildlebender Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten

und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen (…)

bezeichnen».

Tabelle B-4 Übersicht der Anträge für die Änderung der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31)

Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Art. 2 VEJ Für die Definition des Inhalts des Inventars über die eidgenössischen Mountain

Jagdbanngebiete sind entgegenstehende Nutzungsinteressen zu Wilderness, SAC berücksichtigen und die Nutzergruppen frühzeitig in das Verfahren

einzubeziehen. Allgemein sollen die Schutzbestrebungen vor allem auf

bedrohte, d.h. gefährdete und national prioritäre Arten abzielen.

Art. 3 VEJ Geringfügige Verkleinerungen um Flächen, in welchen viel benutzte SAC

Infrastrukturanlagen vorhanden sind, sollen ohne Ersatz möglich sein.

Art. 5 Abs. 1 Bst. g Analog der kantonalen / kommunalen Wildruhezonen ist die für Wintersport Mountain Wilderness, VEJ relevante Schutzzeit auf die heikle Jahreszeit zu beschränken. Derzeit gilt SAC, SBS

sie das ganze Jahr.

Für die Definition der bezeichneten Routen ist in der VEJ eine frühzeitige Mountain Wilderness, Partizipation der betroffenen Kreise vorzusehen. SAC, SBS

Für den Wintersport sind Teilflächen zu definieren, wo Schutz besonders Mountain Wilderness, notwendig ist, wo man auf den erlaubten Routen bleiben muss oder wo ein SAC, SBS

Betretungsverbot zielführend ist. Oberhalb der Waldgrenze soll auf

Einschränkungen verzichtet werden. Entgegen den Ausführungen im

erläuternden Bericht (Kap. 2, S. 10, Abs. 3, letzter Satz) wurde die

landschaftliche Vielfalt durch objektspezifisch definierte Ziele und

Massnahmen im Inventar der eidg. Jagdbanngebiete bisher bezüglich

Wintersport nicht berücksichtigt: Auf diesen Objektblättern gibt es zur

touristischen Nutzung bisher nur in einem einzigen Jagdbanngebiet

objektspezifische Ziele und Massnahmen. Spezifische Angaben sind

bisher auf die Bestandsregulierung beschränkt.

52/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288