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Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 4 Seiten
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Schweizerische Eidgenossenschaft [QR Code] Confédération suisse [Signature]
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom
beschliesst
I
Das Jagdgesetz vom 20. Juni 19861 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Jagdbanngebiete» durch « Wildtierschutzgebiete» ersetzt.
Art. 3 Abs. 1 und 2
1Die Kantone regeln und planen die Jagd und koordinieren diese soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes und des Tierschutzes. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten sollen sichergestellt sein.
2Sie legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. Sie erteilen die Jagdberechtigung aufgrund einer Jagdprüfung und weiteren Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts.
Art. 4 Kantonale Jagdprüfung
1Die Jagdberechtigung wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, die eine kantonale Jagdprüfüng bestanden haben. Die Jagdprüfung umfasst insbesondere die folgenden Prüfungsgebiete:
a. Arten- und Lebensraumschutz;
SR
1SR 922.0
2016-.