Vorlage

Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Landwirtschaftsprodukten

Art. 6a Berichterstattung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über seine Massnahmen nach Artikel 1 zur Genehmigung. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

3. Abschnitt (Art. 7 und 8)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 9 und Art. 9

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1 und 2

1Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Er bestimmt insbesondere die landwirtschaftlichen Grundstoffe und regelt, wie die Preise nach Artikel 2 ermittelt werden.

2Er kann einem Departement die periodische Festsetzung der beweglichen Teilbeträge übertragen.

Art. 10a Übergangsbestimmung zur Änderung vom…

Für Ausfuhren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … getätigt wurden, können Gesuche um Ausfuhrbeiträge bis zum 28. Februar nach dem Inkrafttreten der Änderung nach bisherigem Recht eingereicht werden.

II

Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19984 wird wie folgt geändert:

Art. 38 Abs. 3 erster Satz

3Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40.

Art. 40 Zulage für Verkehrsmilch

1Für die Verkehrsmilch kann der Bund den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage ausrichten.

2Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest.

4 SR 910.1