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Vernehmlassung 2016/40: Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb · 3 Seiten
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Art. 55 Zulage für Getreide
1Der Bund kann für Getreide eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2Die Zulage richtet sich nach den budgetierten Mitteln und der zu Beiträgen berechtigenden Menge. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr