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Vernehmlassung 2016/5: Teilrevision des Bundesgesetzes (UIDG) und der Verordnung (UIDV) über die Unternehmensidentifikationsnummer · 2 Seiten

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Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV)

Änderung vom ... Entwurf Vernehmlassung

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Januar 20111 über die Unternehmens-Identifikationsnummer wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2

2 Das BFS oder eine von ihm bezeichnete UID-Stelle teilt der UID-Einheit die ihr zugewiesene UID mit und informiert sie über deren Bedeutung und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten.

Gliederungstitel vor Art. 8a

2a. Abschnitt: Einheitliche internationale Identifikationsnummer

Art. 8a Aufbau der einheitlichen internationalen Identifikationsnummer

(Art. 2 Bst. d UIDG)

Die einheitlichen internationalen Identifikationsnummer (Legal Entity Identifyer, LEI) besteht aus 20 Zeichen und setzt sich wie folgt zusammen:

a. Zeichen 1–4: ein Präfix aus vier Zeichen, das jeder LEI-Ausgabestelle einheitlich zugewiesen wird;

b. Zeichen 5–6: zwei Reserveziffern;

c. Zeichen 7–18: eineindeutiger alphanumerischer Teil, vom BFS zugewiesen;

d. Zeichen 19–20: zwei Kontrollziffern.

Art. 8b Zuweisung und Meldung

(Art. 10a UIDG)

1 Das BFS weist der UID-Einheit den LEI auf Verlangen zu.

2 Es meldet diesen:

a. der UID-Einheit;

b. der Stiftung «Global Legal Entity Identifier System Foundation» (GLEIF).

Art. 8c Kosten

(Art. 10c Abs. 1 UIDG)

1 Die Kosten für die Zuweisung der LEI berechnet das BFS jährlich in Abhängigkeit des vom BFS zu bezahlenden Jahresbeitrags an die GLEIF, der Anzahl LEI-Zuweisungsgesuche und der Betriebskosten des Systems.

2 Die Summe der jährlich vom BFS erhobenen Einnahmen für die Zuweisung der LEI muss der Summe der jährlichen Beitragszahlung an die GLEIF und der Betriebskosten des Systems entsprechen.

Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. d Ziff. 5

Zusatz- und Systemmerkmale des UID-Registers

(Art. Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c und 10b UIDG)

1 Als Zusatzmerkmale werden im UID-Register geführt:

d. die folgenden Identifikationsnummern:

5. LEI.

SR ..........

1 SR 431.031 2016–......