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Vernehmlassung 2016/5: Teilrevision des Bundesgesetzes (UIDG) und der Verordnung (UIDV) über die Unternehmensidentifikationsnummer · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)
Änderung vom Vorentwurf
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. Juni 20101 über die Unternehmens-Identifikationsnummer wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. d
Dieses Gesetz regelt:
d. die Zuweisung und Verwendung der einheitlichen internationalen Identifikationsnummer (Legal Entity Identifier, LEI).
Art. 3 Abs. 1 Bst. g
1 In diesem Gesetz gelten als:
g. LEI: einheitliche, nicht sprechende Nummer gemäss den Vorgaben von «Global Legal Entity Identifier System» (GLEIS) die eine UID-Einheit sowie Einheiten, die diese verwaltet, wie Fonds oder Filialen, auf internationaler Ebene eindeutig identifiziert.
Gliederungstitel vor Art. 10a
2a. Abschnitt: Einheitliche internationale Identifikationsnummer
Art. 10a Zuweisung der LEI
1 Das BFS weist jeder UID-Einheit auf deren Verlangen eine LEI zu.
2 UID-Einheiten, die Einheiten wie Fonds oder Filialen verwalten, können beim BFS eine LEI für jede einzelne Einheit beantragen.
Art. 10b Eigenschaft der LEI
Die LEI ist ein Zusatzmerkmal des UID-Registers.
Art. 10c Kosten
1 Die Zuweisung der LEI ist kostenpflichtig.
2 Das BFS erbringt seine Dienstleistung auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung; die Preise müssen mindestens kostendeckend sein.
3 Das BFS gibt die Ansätze bekannt.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
tt.mm.2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann
SR ..........
1 SR 431.03 2016–......