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Vernehmlassung 2016/5: Teilrevision des Bundesgesetzes (UIDG) und der Verordnung (UIDV) über die Unternehmensidentifikationsnummer · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)

Änderung vom Vorentwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. Juni 20101 über die Unternehmens-Identifikationsnummer wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. d

Dieses Gesetz regelt:

d. die Zuweisung und Verwendung der einheitlichen internationalen Identifikationsnummer (Legal Entity Identifier, LEI).

Art. 3 Abs. 1 Bst. g

1 In diesem Gesetz gelten als:

g. LEI: einheitliche, nicht sprechende Nummer gemäss den Vorgaben von «Global Legal Entity Identifier System» (GLEIS) die eine UID-Einheit sowie Einheiten, die diese verwaltet, wie Fonds oder Filialen, auf internationaler Ebene eindeutig identifiziert.

Gliederungstitel vor Art. 10a

2a. Abschnitt: Einheitliche internationale Identifikationsnummer

Art. 10a Zuweisung der LEI

1 Das BFS weist jeder UID-Einheit auf deren Verlangen eine LEI zu.

2 UID-Einheiten, die Einheiten wie Fonds oder Filialen verwalten, können beim BFS eine LEI für jede einzelne Einheit beantragen.

Art. 10b Eigenschaft der LEI

Die LEI ist ein Zusatzmerkmal des UID-Registers.

Art. 10c Kosten

1 Die Zuweisung der LEI ist kostenpflichtig.

2 Das BFS erbringt seine Dienstleistung auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung; die Preise müssen mindestens kostendeckend sein.

3 Das BFS gibt die Ansätze bekannt.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

tt.mm.2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

SR ..........

1 SR 431.03 2016–......