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Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 2 Seiten

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232.XXX Entwurf 29.8.2016 Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel

vom xx

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19921,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel.

2Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19922.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. kosmetische Mittel: kosmetische Mittel gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

b. Bulk: Stoffe und Stoffgemische, die in einem kosmetischen Mittel vor dem Abfüllen in die Primärverpackung beziehungsweise vor dem Zusammenführen mit der Applikationsvorrichtung verwendet werden;

c. Applikationsvorrichtung: zu einem kosmetischen Mittel oder zu dessen Verpackung gehörende Vorrichtung zur Anwendung, insbesondere zum Auftragen des kosmetischen Mittels;

d. Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten: Die Herstellungskosten nach Artikel 4 ohne Materialkosten.

e. Primärverpackung: Verpackungsmittel, das der Aufbewahrung eines kosmetischen Mittels dient und dabei in direkten Kontakt mit dem kosmetischen Mittel kommt.

Art. 3 Grundsatz

Die schweizerische Herkunftsangabe für ein kosmetisches Mittel ist zutreffend, wenn:

a. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen;

b. mindestens 80 Prozent der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten in der Schweiz anfallen; und

c. die folgenden Tätigkeiten in der Schweiz oder am angegebenen Ort in der Schweiz vorgenommen werden:

1. die Herstellung des Bulks;

2. das Abfüllen des kosmetischen Mittels in die Primärverpackung oder das Zusammensetzen des Bulks und der Applikationsvorrichtung zu einem gebrauchsfertigen kosmetischen Mittel; und

3. die rechtlich vorgeschriebenen oder branchenweit einheitlich geregelten Qualitätskontrollen und Zertifizierungen, insbesondere die Qualitätskontrollen nach der Norm EN ISO 22716, Gute Herstellungspraxis vom 15. November 20073.

Art. 4 Massgebliche Herstellungskosten

1Bei der Berechnung der Herstellungskosten werden ausschliesslich folgende Kosten berücksichtigt:

a. die Kosten für die Forschung und Entwicklung, insbesondere die Kosten für Tests zur Prüfung der Stabilität eines kosmetischen Mittels, für Verpackungsverträglichkeitsprüfungen, für mikrobiologische Belastbarkeitsprüfungen und für die Überführung von Laborprozessen in die industrielle Produktion (Upscaling-Kosten);

b. die Kosten für die Herstellung des Bulks;

c. die Kosten für das Abfüllen des kosmetischen Mittels in die Primärverpackung und für das Zusammenführen des Bulk mit einer Applikationsvorrichtung zu einem gebrauchsfertigen kosmetischen Mittel;

d. die Kosten für die Einhaltung von Vorschriften über den Gesundheitsschutz, die Konsumenteninformation und die Sicherheitsbewertung, insbesondere die Kosten für:

1. die Erstellung eines Dossiers für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung und Registrierung eines kosmetischen Mittels,

2. das Führen einer Produktinformationsdatei,

3. die Notifikation eines kosmetischen Mittels bei den zuständigen Behörden; nicht berücksichtigt werden die Gebühren dieser Behörden;

e. die Kosten für die Qualitätskontrollen und Zertifizierungen nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3.

1 SR 232.11

2 SR 232.111

3Diese Norm kann eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV),

Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.