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Vernehmlassung 2016/50: Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel · 2 Seiten
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2Von der Berechnung nach Absatz 1 sind insbesondere ausgeschlossen:
a. die Kosten für die Durchführung von Tests, die primär der Vermarktung des kosmetischen Mittels dienen;
b. die Verpackungskosten und die Kosten für Applikationsvorrichtungen, es sei denn, es handle sich um Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und c;
c. die Kosten für den Transport des kosmetischen Mittels;
d. die Kosten für die Lagerung des kosmetischen Mittels;
e. die Kosten für den Vertrieb des kosmetischen Mittels sowie für Marketing und Kundenservice.
Art. 5 Angaben zu spezifischen Tätigkeiten
1Erfüllt ein kosmetisches Mittel als Ganzes die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht, so dürfen Angaben zu spezifischen Tätigkeiten, die mit der Herstellung des Produkts im Zusammenhang stehen, verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollständig in der Schweiz oder am angegebenen Ort in der Schweiz ausgeführt wurde.
2Die Angabe zur geografischen Herkunft der spezifischen Tätigkeit darf nicht den Eindruck erwecken, dass sie sich auf die Herkunft des kosmetischen Mittels als Ganzes bezieht.
3Das Schweizerkreuz und andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit verwechselbare Zeichen dürfen im Zusammenhang mit der Angabe zu spezifischen Tätigkeiten nicht verwendet werden.
Art. 6 Herkunftsangaben für einzelne Materialien
1Erfüllt ein kosmetisches Mittel als Ganzes die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht, so dürfen Angaben zur Schweizer Herkunft für einzelne Materialien verwendet werden, wenn:
a. die betreffenden Materialien für das kosmetische Mittel namensgebend oder wesensbestimmend sind und vollständig aus der Schweiz stammen; und
b. bei der Herstellung des kosmetischen Mittels die Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe c in der Schweiz oder am angegebenen Ort in der Schweiz vorgenommen werden.
2Die Angabe der schweizerischen Herkunft darf nicht in grösserer Schrift als die Sachbezeichnung des kosmetischen Mittels erfolgen.
3Das Schweizerkreuz und andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit verwechselbare Zeichen dürfen nicht verwendet werden.
4Die Angabe der geografischen Herkunft der einzelnen Materialien darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das kosmetische Mittel als Ganzes bezieht.
Art. 7 Zwingende Angabe des Warenursprungs
Schreiben zwingende Bestimmungen vor, dass für das Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels, das die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nicht erfüllt, die Schweiz als Ursprungsland auf dem Produkt oder der Verpackung angegeben werden muss oder andere Hinweise auf den schweizerischen Ursprung des Erzeugnisses gemacht werden müssen, so gilt für diese Angabe Folgendes:
a. Sie darf insbesondere hinsichtlich Farbe, Schriftgrösse und grafischer Gestaltung nicht hervorgehoben werden.
b. Sie muss sich in die anderen zwingenden Angaben auf dem kosmetischen Mittel oder dessen Verpackung einfügen.
c. Das Schweizerkreuz und andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit verwechselbare Zeichen dürfen nicht verwendet werden.
Art. 8 Liste mit in der Schweiz ausreichend oder ungenügend verfügbaren Materialien
Die Branche kann zur Information der Produzenten von kosmetischen Mitteln eine Liste führen mit Angaben zur ungenügenden Verfügbarkeit (Negativliste) oder ausreichenden Verfügbarkeit (Positivliste) von Materialien für die Herstellung kosmetischer Mittel.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am […] in Kraft.
Datum Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: