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Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 4 Seiten
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Anhang (Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20058
Art. 72 Internationale Rückführungseinsätze
1 Das SEM und die Kantone wirken bei internationalen Rückführungseinsätzen gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/16249 mit.
2 Das EJPD kann mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union Vereinbarungen über den Einsatz von Personal des SEM und der Kantone für internationale Rückführungseinsätze sowie über den Einsatz von Dritten für die Überwachung der Rückführungen abschliessen.
3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vereinbart mit den Kantonen die Modalitäten des Personaleinsatzes.
4 Für die Überwachung der Rückführungen gilt Artikel 71a Absatz 1 sinngemäss.
2. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199410 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
Art. 5 Abs. 1bis
1bisDas Bundesamt für Polizei (fedpol) kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute der EZV delegieren. Die Verbindungleute der EZV sind im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufgaben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
8 SR 142.20
9 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
10 SR 360