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Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 4 Seiten

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3. Zollgesetz vom 18. März 200511

Art. 92 Sachüberschrift und Abs. 3- 6 Einsätze im Ausland

3 Im Rahmen internationaler Massnahmen kann die Zollverwaltung ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen.

4 Die EZV kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und namentlich mit folgenden Aufgaben betrauen:

a. dem Sammeln strategischer und taktischer Informationen, die die EZV für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt;

b. dem Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden;

c. der Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.

5 Die EZV kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben ihrer Verbindungsleute an die Polizeverbindungsleute von fedpol delegieren. Die Polizeiverbindungsleute sind im Rahmen der von der EZV übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten der EZV bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

6 Der Bundesrat wird ermächtigt:

a. völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal der EZV in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abschliessen;

b. mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten der EZV zu vereinbaren.

11 SR 631.0