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Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 7 Seiten
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Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Änderung vom … Entwurf vom 31.10.2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vom 12. November 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 9e Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans
1Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans für eine bestehende stationäre Anlage ist der kantonalen Behörde spätestens am 30. April des Jahres vor Beginn der Abgabebefreiung einzureichen.
1bisDas Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans für eine neue stationäre Anlage kann der kantonalen Behörde jederzeit eingereicht werden.
2Das Gesuch enthält den Massnahmenplan. Betreiber von bestehenden stationären Anlagen, die eine VOC-Bilanz nach Artikel 10 einzureichen haben, müssen diese dem Massnahmenplan beilegen.
Art. 9h Abs. 1 Bst. b.
1Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 4 USG beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Insbesondere ist nachzuweisen, dass:
b. die für das Geschäftsjahr im genehmigten Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen fristgerecht umgesetzt wurden und die stationäre Anlage den übrigen Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
SR ..........
1 SR 814.018 2016–......