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Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 7 Seiten

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Art. 9i Fristerstreckung bei Härtefällen

1Die Oberzolldirektion kann auf Gesuch hin die Fristen zur Umsetzung der Massnahmen im Massnahmenplan nach Artikel 9d verlängern, wenn das Unternehmen, in dem die Anlage betrieben wird, durch die fristgerechte Umsetzung der Massnahmen unverschuldet in seiner Existenz gefährdet werden könnte.

2Das Gesuch um Fristerstreckung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. die grundlegende Veränderung seit Genehmigung des Massnahmenplans, die bei dessen fristgerechter Umsetzung zur Existenzgefährdung führt, und deren Auswirkungen auf das Unternehmen;

b der Nachweis, dass die grundlegende Veränderung nach Buchstabe a unverschuldet erfolgt ist;

c. den Stand der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 3 für die betroffene stationäre Anlage;

d. sämtliche bereits umgesetzte Massnahmen zur Verminderung diffuser VOC-Emissionen in der betroffenen stationären Anlage;

e. die zu erwartenden Kosten jeder Massnahme, die zu verschieben ist;

f. Bilanz- und Erfolgsrechnung des Unternehmens aus dem Vorjahr;

g. die im Vorjahr von der Abgabe befreiten VOC-Emissionen der betroffenen stationären Anlage; und

h. den Zeitplan für die Umsetzung der Massnahmen, die zu verschieben sind.

3Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.

4Das Gesuch ist der kantonalen Behörde spätestens vier Monate nach Beginn des betreffenden Geschäftsjahres einzureichen.

5Das Gesuch ist auf einem amtlichen Formular des BAFU zu erstellen.

Art. 9j Zeitpunkt der Befreiung bei neuen stationären Anlagen

Neue stationäre Anlagen, welche die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllen, sind ab folgendem Zeitpunkt von der Abgabe befreit:

a. ab der Betriebsaufnahme, wenn die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 bereits genügt; oder

b. ab der Einreichung des Gesuchs um Genehmigung des Massnahmenplans bei der kantonalen Behörde.