Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 4 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LVA

1 Ausgangslage

Unter der Federführung des UNO-Umweltprogrammes (UNEP) wurde in den vergangenen Jahren das Minamata-Übereinkommen über Quecksilber ausgearbeitet. Ziel des Übereinkommens ist es, das toxische Metall Quecksilber so weit wie möglich dem Wirtschaftskreislauf zu entziehen. Die Schweiz hat die entsprechende Ratifikationsurkunde am 25. Mai 2016 hinterlegt.

Für die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens sind im Zuge der nationalen Umsetzung Anpassungen von vier Verordnungen notwendig:

- Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81

- Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600

- Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, VeVA, SR 814.610

- Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen, LVA, SR 814.610.1

Detaillierte Angaben zur Konvention und den hier nicht behandelten Verordnungen können den

Erläuterungen der ChemRRV entnommen werden.

2 Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die neu einzuführenden Abfallcodes für Quecksilber sind identisch mit den bereits bestehenden Abfallcodes des gültigen EU-Rechts.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Änderung Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA)

Sowohl für die Schweiz, als auch für die Länder der Europäischen Union existiert ein nach der Herkunft des Abfalls gegliedertes Abfallverzeichnis, das mit wenigen Ausnahmen vollständig mit der LVA harmonisiert ist. Ende 2014 wurden mit einem Beschluss der EU Kommission1 u.a. zwei neue Abfallcodes für Quecksilberabfälle in dieses Verzeichnis aufgenommen. Für die vorliegende LVA-Revision sollen diese beiden Bezeichnungen unverändert übernommen werden.

In das LVA Kapitel «Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse» (16 03) soll der Abfallcode 16 03 07 (S) «metallisches Quecksilber» übernommen werden. Dieser Code soll zukünftig insbesondere nicht mehr gebrauchtes metallisches Quecksilber aus der Umstellung der Chlor-Alkali-Elektrolysen auf quecksilberfreie Verfahren zugeordnet werden. Gleichzeitig wird dieser Abfall als Sonderabfall bezeichnet.

Wird metallisches Quecksilber in stabiles Quecksilbersulfid umgewandelt, so soll letzteres zukünftig mit dem Abfallcode 19 03 08 «teilweise stabilisiertes Quecksilber», beschrieben werden. In der bestehenden Fassung der LVA fehlt das Kapitel 19 03 «Stabilisierte und verfestigte Abfälle». Für die Einführung des Abfallcodes 19 03 08 muss die entsprechende Sachüberschrift eingeführt werden.

Die Bezeichnung „teilweise“ stabilisiertes Quecksilber bezieht sich auf den Umstand, dass eine vollständige chemische Umwandlung nicht möglich ist. Auch für diese Umwandlungsverfahren existiert allerdings ein Stand der Technik, wobei derzeit von einem Umwandlungsgrad von grösser als 99,9% ausgegangen wird.

1 Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl. L370 vom 30.12.2014, S. 44. 3/4 054.11-00539/00006/00002/P383-1074