Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten

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Anhang 2: Gemeinsame Erklärung mit Brasilien

Gemeinsame Erklärung

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch den Staatssekretär für internationale Finanzfragen,

und

Das Finanzministerium der Föderativen Republik Brasilien, vertreten durch den Geschäftsführer,

eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien,

willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien weiter zu vertiefen,

in Kenntnis der Anforderungen, die sich aus den anwendbaren nationalen Gesetzgebungsverfahren ergeben,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren für den Meldezeitraum ab 2018 (erste Datenübermittlung im Jahr 2019).

Dies unter dem Vorbehalt, dass

a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft getreten ist;

b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist;

c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind;