Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten

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9 Wirtschaftliche Auswirkungen

Mit der Einführung des AIA mit den von dieser Vorlage betroffenen Staaten und Territorien nimmt ein globales Level Playing Field konkret Gestalt an. Die Umsetzung des AIA mit Argentinien, Brasilien, Indien, Mexiko, Südafrika, Chile, Israel, Neuseeland, Andorra, den Faröer Inseln, Grönland, Monaco, San Marino, Barbados, Bermuda, den Britischen Jungferninseln, den Cayman Inseln, Mauritius, den Seychellen, den Turks und Caicos Inseln sowie Uruguay ab 2018/ 2019 zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes international zu stärken, die Rechts- und Planungssicherheit zu verbessern und – sofern relevant – den Marktzutritt für international tätige Schweizer Finanzdienstleister zu erleichtern. Den schweizerischen Finanzdienstleistern entstehen dadurch keine Wettbewerbsnachteile, da sich die wichtigsten konkurrierenden Finanzplätze ebenfalls zur Übernahme des AIA-Standards verpflichtet haben und diesen umsetzen. Man darf sogar damit rechnen, dass traditionell wichtige Wettbewerbsfaktoren der Schweiz, wie die politische Stabilität, die starke und stabile Währung, aber auch das Humankapital und die Infrastruktur, in Zukunft somit noch stärker ins Gewicht fallen, was sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes auswirken dürfte.

In Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen wird bei der Einführung des AIA mit den Staaten dieser Vorlage zu berücksichtigen sein, dass bei den betroffenen Finanzinstituten Zusatzkosten vor allem während der Einführungsphase entstehen. Langfristig wird davon ausgegangen, dass aufgrund von Standardisierungen – so werden beispielsweise periodisch dieselben Daten ausgetauscht – sowohl die wiederkehrenden Kosten als auch die Fixkosten für Schweizer Finanzinstitute begrenzt sind. Generell ist das Risiko nicht auszuschliessen, dass die von Schweizer Finanzinstituten verwalteten Vermögen ausländischer Kundinnen und Kunden im Zuge der steuerlichen Regularisierung tendenziell abnehmen. Der Abfluss von Kundengeldern durch die Einführung des AIA dürfte sich aber in Grenzen halten, da der Prozess der Bereinigung von steuerlich nicht deklarierten Einkommen und Vermögen bereits seit einigen Jahren läuft und anzunehmen ist, dass die entsprechenden Erwartungen gebildet sind. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass aufgrund der adäquaten Möglichkeiten zur Vergangenheitsregularisierung in den betroffenen Staaten und Territorien die Entwicklungen im Bereich nicht deklarierter Einkommens- und Vermögensbestände weit vorangeschritten ist.

10 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage entspricht der Leitlinie 1 «Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig» und insbesondere dem Ziel 2 «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit» der Botschaft des Bundesrates zur Legislaturplanung 2015-2019 vom 27. Januar 2016.

11 Rechtliche Aspekte

11.1 Verfassungsmässigkeit

Die gemeinsamen Erklärungen stellen aufgrund ihres politischen und programmatischen Charakters keinen internationalen rechtlich bindenden Rechtsakt dar. Nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) unterstehen sie nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung und konnten gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV vom Bundesrat gestützt auf seine allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten abgeschlossen werden.

Hingegen bedürfen die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitzuteilen, dass die Länder dieser Vorlage in die Liste der Staaten aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV). Der Entwurf der Bundesbeschlüsse stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht.