Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten

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11.2 Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht

Mit diversen AIA-Partnerstaaten dieser Vorlage hat die Schweiz bereits Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Steuerinformationsabkommen (SIA) abgeschlossen. Den DBA ist gemeinsam, dass sie die Besteuerungsrechte der Schweiz und ihrer Partnerstaaten so einschränken, dass Einkünfte nicht doppelt besteuert werden. Im Allgemeinen enthalten sie auch eine Bestimmung über den Informationsaustausch. Die SIA sehen ebenfalls einen Informationsaustausch in Steuersachen vor.

Staat Abkommenstyp In Kraft seit

Argentinien DBA 27. November 2015

Brasilien SIA am 23. November 2015 unterzeichnet

Indien DBA 07. Oktober 2011

Mexiko DBA 23. Dezember 2010

Südafrika DBA 27. Januar 2009

Chile DBA 05. Mai 2010

Israel DBA 22. Dezember 2003

Neuseeland DBA 21. November 1981

Andorra SIA 27. Juli 2015

Faröer Inseln DBA 29. November 2010

Grönland SIA 22. Juli 2015

San Marino SIA 20. Juli 2015

Barbados DBA 23. Februar 1955

Britische DBA 1. Januar 1961 (Ausweitung des früheren DBA mit dem Jungferninseln Vereinigten Königreich)

Seychellen SIA 10. August 2015

Uruguay DBA 28. Dezember 2011

Mit Monaco, Bermuda, den Cayman Inseln, Mauritius und den Turks und Caicos Inseln hat die Schweiz bisher keine Steuerabkommen auf bilateraler Basis abgeschlossen.

Die bestehenden DBA und SIA der Schweiz mit den betreffenden Staaten und Territorien werden durch die Einführung des AIA nicht berührt. Die Schweiz und diese Länder können sich für den AIA über Finanzkonten auf das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und die bilaterale Aktivierung gemäss dem vorliegenden Bericht berufen.

Das Amtshilfeübereinkommen bildet zudem eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach Massgabe des OECD-Standards. Dadurch wird der Kreis der Staaten, mit denen steuerrelevante Informationen auf Ersuchen ausgetauscht werden können, erheblich erweitert.

11.3 Erlassform

Nach Artikel 163 Absatz 2 BV haben Erlasse, die keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten, in der Form des Bundesbeschlusses zu ergehen. Nach Artikel 39 AIAG genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates in die Liste der OECD nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA mit einfachem Bundesbeschluss, der nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.