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Vernehmlassung 2016/8: Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP; Teilrevision der KVV sowie der KLV · 2 Seiten

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Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 00. Monat 2017

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 4a

5. Abschnitt: Ärztliche komplementärmedizinische Leistungen

Art. 4b

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten von Leistungen der Fachrichtung Akupunktur, sofern der Arzt oder die Ärztin über eine Weiterbildung verfügt, die dem Fähigkeitsprogramm Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) des Schweizerischen Instituts für Weiter- und Fortbildung (SIWF) vom 1. Juli 20152 entspricht.

2 Die Versicherung übernimmt die Kosten von Leistungen der Fachrichtung anthroposophische Medizin, sofern der Arzt oder die Ärztin über eine Weiterbildung verfügt, die dem Fähigkeitsprogramm anthroposophisch erweiterte Medizin (VAOAS) des SIWF vom 1. Januar 1999, revidiert am 28. September 2006, entspricht.

3 Die Versicherung übernimmt die Kosten von Leistungen der Fachrichtung Arzneimitteltherapie der traditionellen chinesischen Medizin (TCM), sofern der Arzt oder die Ärztin über eine Weiterbildung verfügt, die dem Fähigkeitsprogramm Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) des SIWF vom 1. Juli 20153 entspricht.

4 Die Versicherung übernimmt die Kosten von Leistungen der Fachrichtung klassische Homöopathie sofern der Arzt oder die Ärztin über eine Weiterbildung verfügt, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) des SIWF vom 1. Januar 1999, revidiert am 10. September 20154, entspricht.

5 Die Versicherung übernimmt die Kosten von Leistungen der Fachrichtung Phytotherapie, sofern der Arzt oder die Ärztin über eine Weiterbildung verfügt, die dem Fähigkeitsprogramm Phytotherapie (SMGP) des SIWF vom 1. Juli 20115 entspricht.

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

00. Monat 2016 Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

1 SR 832.112.31

2 Das Fähigkeitsprogramm ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

3 Das Fähigkeitsprogramm ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

4 Das Fähigkeitsprogramm ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

5 Das Fähigkeitsprogramm ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref