Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 115Fedlex · Vorlage
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
6.8.2.1.23 erhält folgenden Wortlaut:
"6.8.2.1.23 Die Befähigung der Hersteller für die Ausführung der Schweißarbeiten muss entweder durch die zuständige Behörde oder durch die von dieser Behörde benannte Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, überprüft und bestätigt sein. Der Hersteller muss ein Qualitätssicherungssystem für Schweißarbeiten betreiben. Die Schweißarbeiten müssen von qualifizierten Schweißern unter Verwendung eines qualifizierten Schweißverfahrens durchgeführt werden, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch Prüfungen nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen mittels Durchstrahlung oder Ultraschall vorgenommen werden und müssen bestätigen, dass die Qualität der Schweißnähte beanspruchungsgerecht ist.
Abhängig von dem für die Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers nach Absatz 6.8.2.1.17 verwendeten Wert für den Koeffizienten λ müssen für Schweißnähte, die nach jedem vom Hersteller verwendeten Schweißverfahren vorgenommen werden, folgende Prüfungen durchgeführt werden:
λ = 0,8: Alle Schweißnähte müssen auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell
geprüft und zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen werden. Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle «T»-Verbindungen und alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte umfassen. Die Gesamtlänge der zu untersuchenden Schweißnähte darf nicht geringer sein als:
10 % der Länge aller Längsnähte,
10 % der Länge aller Umfangsnähte,
10 % der Länge aller Umfangsnähte in den Tankböden und
10 % der Länge alle Radialnähte in den Tankböden.
λ = 0,9: Alle Schweißnähte müssen auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell
geprüft und zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen werden. Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle Verbindungen, alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte und alle Schweißnähte für die Montage von Ausrüstungsteilen mit größeren Durchmessern umfassen. Die Gesamtlänge der zu untersuchenden Schweißnähte darf nicht geringer sein als:
100 % der Länge aller Längsnähte,
25 % der Länge aller Umfangsnähte,
25 % der Länge aller Umfangsnähte in den Tankböden und
25 % der Länge alle Radialnähte in den Tankböden.
λ = 1: Alle Schweißnähte müssen über ihre gesamte Länge zerstörungsfreien
Prüfungen unterzogen und auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück muss entnommen werden.
Wenn in den Fällen λ = 0,8 oder λ = 0,9 ein inakzeptabler Mangel in einem Teilstück ENTWURFeiner Schweißnaht festgestellt wird, muss die zerstörungsfreie Prüfung auf ein Teilstück gleicher Länge auf beiden Seiten des Teilstücks ausgedehnt werden, das den Mangel enthält. Wenn bei den zerstörungsfreien Prüfungen ein zusätzlicher inakzeptabler Mangel festgestellt wird, müssen die zerstörungsfreien Prüfungen auf alle verbleibenden Schweißnähte desselben Typs des Schweißverfahrens ausgedehnt werden.