Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
Unter dem Klassifizierungscode M 11 folgende Eintragungen einfügen:
"3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder
3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENT-ZÜNDBARES GAS oder
3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENT-ZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT
3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder
3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT".
Kapitel 2.3
2.3.0 "in diesem Abschnitt" ändern in:
"in diesem Kapitel".
TEIL 3
Kapitel 3.1
3.1.2.2 Im ersten Satz "auf der Kennzeichnung" ändern in:
"auf dem Kennzeichen".
3.1.2.3 Im zweiten Satz "in den Kennzeichnungen" ändern in:
"in den Kennzeichen".
3.1.2.6 Der Einleitungssatz vor den Absätzen a) und b) erhält folgenden Wortlaut:
"Wenn für die Stabilisierung eines solchen Stoffes eine Temperaturkontrolle angewendet wird, um die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks oder eine zu starke Wärmeentwicklung zu verhindern, oder wenn eine chemische Stabilisierung in Verbindung mit einer Temperaturkontrolle angewendet wird, gilt Folgendes:".
Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) Wenn bei flüssigen und festen Stoffen die SAPT2 (bei Anwendung einer chemischen Stabilisierung mit oder ohne Inhibitor gemessen) höchstens dem in Absatz 2.2.41.1.21 vorgeschrieben Wert entspricht, gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.17, die Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3, die Sondervorschrift V 8 des Kapitels 7.2, die Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 und die Vorschriften des Kapitels 9.6 mit der Ausnahme, dass der in diesen Absätzen verwendete Begriff «SADT» auch die ENTWURF«SAPT» einschließt, wenn der betreffende Stoff durch Polymerisation reagiert;
___
2)Für die Begriffsbestimmung von «Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT)» siehe Abschnitt 1.2.1.