Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
Abschnitt 2.2.7
2.2.7.2.1.1 In der Fußnote a) zur Tabelle "getrennt werden" ändern in:
"getrennt sind".
[Änderung betrifft nur die deutsche Fassung]
2.2.7.2.4.1.3 In den Absätzen b), b) (ii) und b) (iii) "mit der Kennzeichnung" ändern in:
"mit dem Kennzeichen".
In Absatz b) (iii) "für die Kennzeichnung" ändern in:
"für das Kennzeichen".
2.2.7.2.4.1.4 In Absatz b) "mit der Kennzeichnung" ändern in:
"mit dem Kennzeichen".
Abschnitt 2.2.8
2.2.8.1.9 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.8.1.9 Stoffe, Lösungen oder Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr.
1272/200813 nicht als ätzend in Bezug auf die Haut oder Metall der Kategorie 1 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden."
Die Bem. bleibt unverändert.
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13)Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355."
Bisherige Fußnoten 15) und 16) streichen.
Bisherige Fußnoten 17) bis 22) werden zu Fußnoten 14) bis 19).
2.2.8.2.1 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.8.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen,
wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur ENTWURFVerhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."