Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
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Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017 Benennung und Beschreibung UN- Änderung des Gutes Num mer
Batteriebetriebenes Fahrzeug 3171 Die Benennung in Spalte (1) in Großbuchstaben darstellen.
In der Spalte (3) streichen:
"frei".
Batteriebetriebenes Gerät 3171 Die Benennung in Spalte (1) in Großbuchstaben darstellen.
In der Spalte (3) streichen:
"frei".
POLYESTERHARZ- 3269 In Spalte (1) am Ende hinzufügen: MEHRKOMPONENTENSYSTEME ", flüssiges Grundprodukt".
Verbrennungsmotor mit Antrieb 3166 Die Benennung in Spalte (1) erhält durch entzündbares Gas oder Ver- folgenden Wortlaut:
brennungsmotor mit Antrieb durch "FAHRZEUG MIT ANTRIEB
entzündbare Flüssigkeit oder Fahr- DURCH ENTZÜNDBARES GAS". zeug mit Antrieb durch entzündba-
res Gas oder Fahrzeug mit Antrieb In Spalte (3) streichen:
durch entzündbare Flüssigkeit oder "frei".
Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb
durch entzündbares Gas oder
Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb
durch entzündbare Flüssigkeit oder
Brennstoffzellen-Fahrzeug mit An-
trieb durch entzündbares Gas oder
Brennstoffzellen-Fahrzeug mit An-
trieb durch entzündbare Flüssigkeit
Kapitel 3.3
3.3.1 Im ersten Satz "in diesem Kapitel" ändern in:
"nachstehend".
Folgenden zweiten Satz hinzufügen:
"Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «BESCHÄDIGTE LITHIUMBAT-TERIEN», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist."
SV 172 In Absatz b) "Fahrzeugen oder Container" ändern in:
"Güterbeförderungseinheiten".
ENTWURF
SV 188 Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:
"f) Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in Unterabschnitt 5.2.1.9
abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet sein.
Diese Vorschrift gilt nicht für: