Aenderungen

Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 48Fedlex · Vorlage

Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

(i) Versandstücke, die nur in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und

(ii) Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst."

Absatz g) streichen.

Absätze h) und (i) werden zu g) und h).

Am Ende folgenden Absatz hinzufügen:

"Eine aus einer einzelnen Zelle bestehende Batterie gemäß der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gilt als «Zelle» und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäß den Vorschriften für «Zellen» befördert werden."

SV 207 Am Anfang streichen:

"Polymer-Kügelchen und".

SV 216 ", des Fahrzeugs oder des Containers" ändern in:

"oder der Güterbeförderungseinheit".

SV 217 ", des Fahrzeugs oder des Containers" ändern in:

"oder der Güterbeförderungseinheit".

SV 218 ", des Fahrzeugs oder des Containers" ändern in:

"oder der Güterbeförderungseinheit".

SV 225 In der letzten Bem. "für das jeweilige Gas" ändern in:

"für das jeweilige gefährliche Gut".

SV 236 erhält folgenden Wortlaut:

"236 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem

Grundprodukt (entweder Klasse 3 oder Klasse 4.1, jeweils Verpackungsgruppe II oder III) und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid). Das organische Peroxid muss vom Typ D, E oder F sein und darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe nach den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 bzw. 4.1 muss II oder III sein. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebene Mengenbegrenzung gilt für das Grundprodukt."

SV 240 erhält folgenden Wortlaut:

ENTWURF

"240 Diese Eintragung gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien,

Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.