Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 61Fedlex · Vorlage
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
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*)Der Begriff «Brennstoff» schließt auch Kraftstoffe ein.
667 a) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 a) gelten nicht für Produktionsserien
von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, die in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind.
b) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 gelten nicht für Lithiumzellen oder -
batterien, die in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
(i) Wenn die Beschädigung oder der Defekt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, dürfen beschädigte oder defekte Fahrzeuge, Motoren oder Maschinen unter den in der Sondervorschrift 363 bzw. 666 festgelegten Bedingungen befördert werden.
(ii) Wenn die Beschädigung oder der Defekt einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, muss die Lithiumzelle oder - batterie entnommen und in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden.
Wenn jedoch ein sicheres Entnehmen der Zelle oder Batterie nicht möglich ist oder wenn der Zustand der Zelle oder Batterie nicht überprüft werden kann, darf das Fahrzeug, der Motor oder die Maschine wie in Absatz (i) festgelegt abgeschleppt oder befördert werden.
668 Erwärmte Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt:
a) sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9;
b) die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Kessels ist nicht größer als
70 °C;
c) der Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Be-
förderung verhindert wird;
d) der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt.
669 Ein Anhänger, der mit einer Einrichtung ausgerüstet ist, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird und die für die Verwendung während einer Beförderung vorgesehen ist, die von diesem Anhänger als Teil einer Beförderungseinheit durchgeführt wird, muss der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN-Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Wagen/Fahrzeug/Schiff als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fas-ENTWURFsungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht größer als 500 Liter."