Aenderungen

Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 63Fedlex · Vorlage

Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

3.4.13 In den Absätzen a) und b) "mit der Kennzeichnung" ändern in:

"mit den Kennzeichen".

Die beiden letzten Sätze des Absatzes b) erhalten folgenden Wortlaut:

"Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an den Containern angebrachten Kennzeichen sind außerhalb dieser tragenden Beförderungseinheit nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall müssen die gleichen Kennzeichen an der Beförderungseinheit vorn und hinten angebracht werden."

3.4.14 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, …".

3.4.15 erhält folgenden Wortlaut:

"3.4.15 Die in Abschnitt 3.4.13 vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Ab-

schnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichen mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm  250 mm betragen müssen. Diese Kennzeichen müssen entfernt oder abgedeckt sein, wenn keine gefährlichen Güter in begrenzten Mengen befördert werden."

Kapitel 3.5

3.5.2 Der Absatz b) erhält nach dem ersten Satz folgenden Wortlaut:

"Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung oder Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen. Beim Einsetzen in eine Zwischenverpackung darf das saugfähige Material gleichzeitig als Polstermaterial verwendet werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial, dem saugfähigen Material und dem Verpackungsmaterial gefährlich reagieren noch die Unversehrtheit oder Funktion der Werkstoffe beeinträchtigen. Das Versandstück muss im Falle eines Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten."

In Absatz e) "Kennzeichnungen" ändern in:

"Kennzeichen".

3.5.4.2 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deut-

schen Text.]

3.5.4.3 erhält folgenden Wortlaut:

"3.5.4.3 Verwendung von Umverpackungen

Für eine Umverpackung, die in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

ENTWURFenthält, gilt Folgendes:

Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit

– dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein; die Buchstabenhöhe des Kennzeichens «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese