Aenderungen

Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

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Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

SV 660 Im letzten Satz des Absatzes f) "Kennzeichnungen" ändern in:

"Kennzeichen".

Die Fußnote 6) (bisherige Fußnote 5)) erhält folgenden Wortlaut:

"6 ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die:

I. Genehmigung zur speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;

II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung)."

SV 663 Im letzten Spiegelstrich unter "Anwendungsbereich" nach "polyhalogenierte Biphe-

nyle" einfügen:

", halogenierte Monomethyldiphenylmethane".

SV 664 Der letzte Satz des Absatzes a) (ii) erhält folgenden Wortlaut:

"Schweißarbeiten müssen gemäß dem ersten Unterabsatz des Absatzes 6.8.2.1.23 ausgeführt sein, mit der Ausnahme, dass für die Bestätigung der Qualität der Schweißnähte andere geeignete Methoden angewendet werden dürfen."

Folgende neue Sondervorschriften einfügen:

"378 Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht nachfüllbaren Druckgefäßen enthal-

ten, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht erfüllen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:

a) der Betriebsdruck in jedem Gefäß überschreitet nicht 50 bar;

b) der Fassungsraum des Gefäßes überschreitet nicht 12 Liter;

c) jedes Gefäß hat, sofern eine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Dreifachen des Betriebsdrucks oder, sofern keine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Vierfachen des Betriebsdrucks;

d) jedes Gefäß ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;

e) jeder Detektor ist gemäß einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt;

Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.

f) die Detektoren werden in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert. ENTWURFDas fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe ohne Bruch des Detektors oder der Außenverpackung standzuhalten. Geräte, die einen Detektor enthalten, müssen in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt sein, es sei denn, der Detektor wird durch das Gerät, in dem er enthalten ist, in gleichwertiger Weise geschützt, und

g) das Beförderungspapier enthält folgende Angabe: