Aenderungen

Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

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Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

P 206 Am Ende des Absatzes (3) folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Bei flüssigen Stoffen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile – der flüssige Stoff und das verdichtete Gas – berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

a) Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur);

b) Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens;

c) Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase.

Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berücksichtigt werden.

d) Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes bei 65 °C;

e) der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des flüssigen Stoffes und partieller Druck des verdichteten Gases bei 65 °C;

f) Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase.

Der Prüfdruck der Flasche oder des Druckfasses darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar).

Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Absatz f)) berechnet werden."

P 207 Im letzten Satz vor der Sondervorschrift für die Verpackung vor "Bewegungen der

Druckgaspackungen" einfügen:

"übermäßige".

P 400 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deut-

schen Text.]

P 403 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 83 erhält folgenden Wortlaut:

"PP 83 (gestrichen)".

P 406 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen:

ENTWURF"Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall."

P 410 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 83 erhält folgenden Wortlaut:

"PP 83 (gestrichen)".