Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 67Fedlex · Vorlage
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
P 130 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 67 "und 0502" ändern in:
", 0502 und 0510".
P 131 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deut-
schen Text.]
P 137 [Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 70 "mit «OBEN»" ändern in:
"gemäß Absatz 5.2.1.10.1".
P 200 Die Bem. zu Absatz (3) d) erhält folgenden Wortlaut:
"Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist."
Der Absatz (3) f) erhält folgenden Wortlaut:
"f) den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefäße für verdichtete Gase (wenn kein Wert angegeben ist, darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks) oder den (die) höchstzulässigen Füllungsgrad(e) abhängig von dem (den) Prüfdruck (Prüfdrücken) für verflüssigte und gelöste Gase;".
In Absatz (5) einen neuen Unterabsatz e) mit folgendem Wortlaut einfügen:
"e) Bei verflüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile – das verflüssigte Gas und das verdichtete Gas – berücksichtigt werden.
Die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf nicht größer als die 0,95fache Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C sein; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht vollständig ausfüllen.
Im gefüllten Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck des Druckgefäßes nicht überschreiten. Es müssen die Dampfdrücke und die volumetrischen Ausdehnungen aller Stoffe im Druckgefäß berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
(i) Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases und des partiel-ENTWURFlen Drucks des verdichteten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur);
(ii) Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens;