Aerlauterungen zu den Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
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Kommentare zum ADR 2017 Dokument 1.2
(2.2.2.2.1), 3 (2.3.2.2.2), 6.1 (2.2.61.2.1) und 8 (2.2.8.2.1), die bereits im ADR aufgeführt waren, zu verhindern.
Klasse 6.2: Beförderung infizierter Tiere: Absichtlich infizierte lebende Tiere sind neuerdings der Klasse
6.2 zuzuordnen. Nicht absichtlich infizierte lebende Tiere unterliegen hingegen den Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer (Bem. 1 in Absatz 2.2.62.1.1). Die Beförderung infizierter Tiere ist in einer neuen Bem. in Absatz 2.2.62.1.12.1 geregelt.
Klasse 9:
- Genetisch veränderte Tiere: In einer neuen Bem. 3 in Absatz 2.2.9.1.11 werden die Freistellungsbedingungen für eine Beförderung genetisch veränderter Tiere festgelegt;
- Halogenierte Monomethyldiphenylmethane, die zur Entstehung von Dioxinen führen können, wurden unter den UN-Nummern 3151 (flüssig) und 3152 (fest) aufgenommen.
Tabelle A – Verzeichnis der gefährlichen Güter (3.2.1)
Die Tabelle A in Kapitel 3.2 ist in mehreren Punkten ergänzt und verändert worden. So werden die radioaktiven Stoffe der UN-Nummern 2977 und 2978 sowie N-Aminoethylpiperazin (UN-Nummer 2815) nun der Gefahrenkategorie der giftigen Stoffe zugeordnet.
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften (3.3.1)
Es wurden verschiedene Sondervorschriften geändert: SV 188, 207, 225, 236, 310, 363, 369, 370, 376, 636, 655, 658 et 664.
SV 240, 312, 363, 385, 666 und 667 für Fahrzeuge der UN-Nummern 3166 und 3171 sowie Motoren und
Maschinen der UN-Nummern 3528, 3529 und 3530: Um die multimodale Beförderung von Fahrzeugen, Fahrzeugeinrichtungen, Maschinen und Motoren zu vereinfachen, werden für ihre Beförderung als Ladung bestimmte Vorschriften festgelegt:
a) Fahrzeuge der UN-Nummern 3166 und 3171 werden durch die SV 385 definiert. Aufgrund der Harmonisierung für die Zwecke der multimodalen Beförderung können diese Fahrzeuge künftig nicht mehr von den Vorschriften des ADR freigestellt werden (Bem. in 2.2.9.1.14). Sie werden in 2.2.9.32 dem Klassifizierungscode M11 zugeordnet. Die Vorschriften für die als Ladung beförderten Fahrzeuge wurden zusammengelegt. In der neuen SV 666 wurden Freistellungsbedingungen für die in 1.1.3.2 b) genannten, mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Fahrzeuge sowie die in 1.1.3.3 b) und c) genannten, mit flüssigen Brennstoffen betriebenen Fahrzeuge eingeführt und Vorschriften für die Metallhydrid-Speichersysteme aus der SV 356 definiert.
- Die SV 666 betrifft Fahrzeuge und ihre Einrichtungen und deckt die folgenden Punkte ab:
i. Konformität der Lithiumzellen (SV 666, 240, 667);
ii. Zulassung von Metallhydrid-Speichersystemen (SV 666 c));
iii. Für flüssige Brennstoffe gelten die Bedingungen von 1.1.3.3 b) (SV 666 a));
iv. Für gasförmige Brennstoffe gelten die Bedingungen von Unterabschnitt 1.1.3.2 b) (SV 666 b)). Ein Betrieb der Einrichtungen während der Beförderung ist zulässig.
- Die SV 240 unterscheidet zwischen den Einrichtungen der UN-Nummern 3091 und 3481 sowie batteriebetriebenen Fahrzeugen der UN-Nummer 3171, deren Lithiumzellen den Vorschriften von Absatz 2.2.9.1.7 entsprechen müssen. Die SV schliesst in einer Verpackung beförderte Fahrzeuge ein, von denen einige Teile abgebaut werden können, damit sie in die Verpackung passen. Die SV bestimmt, dass Fahrzeuge auch andere gefährliche Güter enthalten dürfen, die für ihre Funktion erforderlich sind.
- Die SV 312 ordnet die unterschiedlichen Antriebsformen den verschiedenen Eintragungen zu.
- Die SV 667 definiert Freistellungsbedingungen für Lithiumzellen, die in Fahrzeugen eingebaut sind.
b) Motoren und Maschinen der UN-Nummern 3528, 3529 et 3530: Verbrennungsmotoren fallen nicht mehr unter die UN-Nummer 3166, sondern unter die neuen Eintragungen für Motoren und Maschinen mit den UN-Nummern 3528, 3529 und 3530. Die diesen UN-Nummern zugewiesene SV 363 gilt somit nicht mehr für die UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475. Motoren und Maschinen, die nicht entleert oder die ohne Brennstoffbehälter befördert werden und die im Falle der UN-Nummern 3528 und 3530 mindestens 1000 Liter flüssige Brennstoffe enthalten bzw. bei der UN-Nummer 3529 einen Fassungsraum von mindestens 1000 Litern haben, unterliegen den Kennzeichnungs- und Dokumentationsvorschriften gemäss Abschnitt 5.4.1, wobei der Vermerk «Beförderung nach Sondervorschrift 363» anzubringen ist (5.4.1.1.21).
SV 376 für gefährliche Lithiumzellen und -batterien: Um zu verhindern, dass von jeder zuständigen Be-
hörde der vom Versand betroffenen Länder Genehmigungen ausgestellt werden, reicht es gemäss der SV 376, wenn eine einzige Vertragspartei die Bedingungen für die Beförderung beschädigter und gefährlicher Batterien und Zellen festlegt.