Aerlauterungen zu den Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
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Kommentare zum ADR 2017 Dokument 1.2
- Folgende neue Verpackungsanweisungen wurden eingefügt: P 005 für Motoren und Maschinen der UN-Nummern 3528, 3529 und 3530, P 412 für die UN-Nummer 3527 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt.
- Grossverpackungen der VG III dürfen gemäss LP 02 bis zum 31. Dezember 2022 zur Entsorgung von Druckgaspackungen weiterverwendet werden (1.6.1.40). Ab diesem Datum wird diese Anweisung dann durch die neue LP 200 ersetzt. Letztere erlaubt es, auf die Verwendung einer Innenverpackung zu verzichten, gestattet jedoch nur den Einsatz von Grossverpackungen der VG II (statt der VG III).
Verwendung von Tanks (Kapitel 4.2 bis 4.4)
Um der Gefahr einer Entzündung von Phosphor der UN-Nummern 1381 und 2447 in Tanks zu begegnen, wurde zusätzlich zur Befüllung mit Stickstoff die Befüllung mit Wasser eingefügt. Dabei ist unabhängig vom Beförderungsdatum zu garantieren, dass ein Gefrieren des Wassers verhindert wird (TU 16 und TU 21 in Abschnitt 4.3.5).
Vorschriften für den Versand (Teil 5)
Das Anbringen der Kennzeichen «UMVERPACKUNG» und der UN-Nummer, der Gefahrzettel und ande-
rer in Kapitel 5.2 für Umverpackungen vorgeschriebener Kennzeichen ist nicht erforderlich, wenn die in den Unterabschnitten 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, den Absätzen 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und im Unterabschnitt 5.2.1.10 vorgeschriebenen Kennzeichen (Ausrichtungspfeile) nicht sichtbar sind. Das Anbringen dieser Kennzeichen und Gefahrzettel ist nur obligatorisch, wenn sämtliche in einer Umverpackung enthaltenen Gefahrzettel nicht sichtbar sind. Jedes Kennzeichen oder jeder Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden (5.1.2.1 a)). Dieselben Vorschriften gelten auch für Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen sowie in freigestellten Mengen (3.4.11 und 3.5.4.3).
Lithiumzellen und -batterien: Nach dem 31. Dezember 2018 (1.6.1.38) müssen Versandstücke mit Lithi-
umzellen der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die gemäss SV 188 vorbereitet sind, mit einem neuen spezifischen Kennzeichen gemäss Beschreibung in Absatz 5.2.1.9.2 versehen sein. Sonstige Versandstücke müssen mit dem neuen, in 5.2.2.2.2 definierten Gefahrzettel nach Muster 9A versehen sein, wobei gemäss Absatz 5.3.1.1.4 der entsprechende Grosszettel (Placard) dem Gefahrzettel nach Muster 9 entsprechen muss (und nicht jenem nach Muster 9A). Gemäss Absatz 5.4.1.1.1 c) ist auf dem Beförderungspapier ausschliesslich die Nummer der Klasse 9 anzugeben und nicht die 9A. Dieser neue Gefahrzettel wurde auch für die schriftlichen Weisungen in 5.4.3.4 aufgenommen. Die Änderung tritt zusammen mit anderen Modifikationen am 1. Juli 2017 in Kraft.
Zugelassen wurde eine Verringerung der Mindestabmessungen für das in Absatz 5.2.1.9.2 aufgeführte
Kennzeichen für Lithiumzellen, den Gefahrzettel auf dem oberen Teil von Gasflaschen (Bem. in 5.2.2.2.1.2), das Kennzeichen für erwärmte Stoffe gemäss 5.3.3 (100 mm) und das Kennzeichen für «umweltgefährdende Stoffe» gemäss 5.3.6.2 (100 mm x 100 mm) auf Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern, deren verfügbare Fläche nicht ausreicht.
Wenn an allen Abteilen des Tankcontainers oder der ortsbeweglichen Tanks die gleichen Grosszettel
(Placards) anzubringen sind, müssen diese Grosszettel an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks nur einmal angebracht werden (5.3.1.2).
Ausser bei den Klassen 1 und 2 kann die in Absatz 5.4.1.1.1 c) für leere Verpackungen vorgeschriebene
Information durch den Ausdruck «MIT RÜCKSTÄNDEN VON […]», ergänzt durch die den verschiedenen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) ersetzt werden (5.4.1.1.6.2.1 b)).
Die Beförderung von Trockeneis (UN-Nummer 1845) unterliegt nicht dem ADR, mit Ausnahme von Ab-
schnitt 5.5.3. Eine Belüftung und eine Kennzeichnung gemäss 5.5.3.6 sind ausser in den in 5.5.3.3.3 aufgeführten Fällen nicht erforderlich. Dort wird zwischen gut belüfteten Fahrzeugen (der Begriff «gut belüftet» wird in einer Bem. definiert) und Fahrzeugen unterschieden, bei denen diese Belüftung bauartbedingt nicht möglich ist. Des Weiteren wurden die Kennzeichnungsbedingungen in Absatz 5.5.3.6.1 geändert.
Bau- und Prüfvorschriften für Behältnisse (Teil 6)
In Abschnitt 1.2.1 wurden für «UN-»Gasflaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen die Begriffe
«Betriebsdauer» und «Auslegungslebensdauer» eingefügt. Die Auslegungslebensdauer ist auf 15 Jahre begrenzt (Bem. 1 in 6.2.2.1.1 und 6.2.2.1.2). Diese Zeitbegrenzung darf überschritten werden, wenn das Baumuster erfolgreich einem Betriebsdauer-Prüfprogramm unterzogen wurde (Bem. 2 in 6.2.2.1.1 und 6.2.2.1.2). Für den Fall, dass das ursprüngliche Baumuster diesem Programm nicht entspricht, sind spezifische Kennzeichnungen vorgeschrieben (Bem. 2 in 6.2.2.1.1 bzw. 6.2.2.1.2 sowie in 6.2.2.7.4 q) und r)). Diese Kennzeichnungen bestehen aus den Buchstaben:
- «FINAL» bei einer Lebensdauer von höchstens 15 Jahren;
- «SERVICE» bei einer Lebensdauer von mehr als 15 Jahren, gefolgt von dem Datum, das 15 Jahre nach der erstmaligen Prüfung liegt.