Vorlage

Vernehmlassung 2017/21: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für die Tierarztpraxen und Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2)

Fedlex · Vorlage · Seite 1

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Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 8b Pikettplanung und -einteilung

1Der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin darf im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Diese Pikettdienste können regelmässig auf die Kalenderwochen verteilt werden.

2In Betrieben mit höchstens 4 Tierärzten oder Tierärztinnen kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 10 Tagen auf Pikett sein, wenn:

a. aufgrund der geografischen Lage des Betriebs oder der fachlichen Spezialisierung keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung stehen; und

b. die Anzahl der Pikettdienste mit tatsächlichem Einsatz im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als 7 pro Monat ausmacht.

3In Pikettdienstnächten kann die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt.

Art. 18 Arzt- und Zahnarztpraxen

Auf Arzt- und Zahnarztpraxen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.

Art. 21 Tierarztpraxen und Tierkliniken

1Auf Tierarztpraxen und Tierkliniken und die in ihnen mit der Pflege und Betreuung von kranken, pflegebedürftigen und verunfallten Tieren beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar.

2Für die mit der Aufrechterhaltung des Notfalldienstes betrauten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag und Artikel 8b anwendbar.

II

Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.

[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Turnherr

1 SR 822.112

2017–......