Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/21: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für die Tierarztpraxen und Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2) · 3 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Arbeitsbedingungen
Arbeitnehmerschutz
März 2017
Erläuternder Bericht
Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz
(ArGV 2; SR 822.112) –
Sonderbestimmungen für die Tierarztpraxen und
Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2)
1 Ausgangslage
Für Tierarztpraxen (Art. 18 ArGV 2) sowie Tierkliniken (Art. 21 ArGV 2) gelten Sonderbestimmungen in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11).
Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass Arbeitnehmende, die in Tierkliniken mit der Pflege und Betreuung der Tiere oder in Tierarztpraxen mit der Aufrechterhaltung des Notfalldienstes beschäftigt sind, bewilligungsbefreit Sonntags- und Nachtarbeit leisten können (Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV 2). Hingegen finden auf sie keine darüber hinausgehenden Sonderbestimmungen Anwendung.
Tierärzte fallen unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) und sind wie Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken (Art. 40 lit. g MedBG). Den Tieren werden in der Schweizer Rechtsordnung vermehrt Rechte zuerkannt (vgl. TSchG; SR 455). Es wird verlangt, dass in bestmöglicher Weise auf ihre Bedürfnisse einzugehen und für ihr Wohlergehen zu sorgen ist. Die gesellschaftliche Wahrnehmung hat sich in Bezug auf die Tierhaltung verändert. Das zeigt auch die Forderung nach umfassender medizinischer Versorgung der Tiere.
Die medizinische Notfallversorgung von Tieren bedingt im Vergleich zu anderen Tätigkeiten relativ viele Piketteinsätze in der Nacht und am Sonntag. Mit der vorliegenden Revision soll das Niveau des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmenden gewährleistet bleiben.
Im Frühjahr 2016 wurden zwei voneinander unabhängige Vorhaben zur Regelung des Pikettdienstes für Tierärzte lanciert. Die Motion Fässler Daniel (16.3160) sah vor, den Bundesrat zu beauftragen, Tierarztpraxen respektive Tierärzte vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes auszunehmen oder die geltenden allgemeinen Regeln zum Pikettdienst so anzupassen, dass die Anzahl der zulässigen Einsätze erhöht wird. Es wurde geltend gemacht, dass die bestehenden Pikettdienstregelungen, insbesondere für Kleinbetriebe mit bis zu vier Mitarbeitenden, kaum eingehalten werden können. Besonders in ländlichen Gebieten seien die Tierarztpraxen vor unüberwindbare Probleme gestellt. Der Bundesrat zeigte Verständnis für das Anliegen und wünschte, dass eine gangbare Lösung gefunden werde. Die Motion wurde
520-02541 \ COO.2101.104.4.2159811