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Vernehmlassung 2017/23: Teilrevision Sportförderungsverordnung, Verordnung des VBS über die Sportförderungsprogramme und -projekte, Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» · 6 Seiten

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Art. 14 Abs. 4

4Liegt eine Einschätzung nach Absatz 2 Buchstabe c vor, so entscheidet die Leitung J+S des BASPO, ob eine Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht wird.

Art. 19 Anerkennung von J+S-Expertinnen und -Experten als J+S-

Leiterinnen und -Leiter

Anerkannte J+S-Expertinnen und -Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart oder Disziplin und in ihrer jeweiligen Zielgruppe als J+S-Leiterinnen und -Leiter anerkannt.

Art. 22 Bst. c

Aufgehoben

Abschnitt 5 (Art. 25 und 26)

Aufgehoben

Art. 27 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 29 Abs. 1 Bst. c

Aufgehoben

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Bundesamt für Sport:

Matthias Remund