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Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 2 Seiten

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951.25 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Entwurf Bürgschaftsorganisationen

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom…1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über die Finanzhilfen an die gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisationen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz

Zweck

1Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben in der Schweiz erleichtern, Bankkredite aufzunehmen. …

Art. 2 Bst. d

Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:

d. Bürgschaften in Ergänzung zum Kreditmarkt angeboten werden.

Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen

Finanzhilfen beantragen können anerkannte Organisationen, welche Klein- und Mittelbetrieben in der Schweiz bei der Aufnahme von Krediten von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19343 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.

Art. 4 Abs. 1 Bst. c

1Anerkannt werden Organisationen, die:

c. rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Kreditgeber sind;

AS 2007 693

1BBl …

2 SR 951.25

3 SR 952.0