Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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10.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das Gesetz beauftragt den Bundesrat mit dem Erlass von Verordnungsbestimmungen, die teilweise über den Rahmen des üblichen Ausführungsrechts, dessen Erlass dem Bundesrat bereits heute obliegt (Art. 154 Abs. 2 AHVG), hinausgehen. Dies ist insbesondere bei folgenden Artikeln der Fall:
– Artikel 49ter Absätze 1 und 2: die Konkretisierung des elektronischen Datenaustausches;
– Artikel 66 Absatz 3: die Definition der Mindestanforderungen, die das Risiko- und das Qualitätsmanagement sowie das interne Kontrollsystem erfüllen müssen;
– Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c: Regelung, wie Buchführung und Rechnungslegung der Ausgleichskassen auszugestalten sind;
– Artikel 68a Absatz 4 und Artikel 68b Absatz 3: Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen.
Diese Delegationsbestimmungen rechtfertigen sich insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich schwergewichtig um (fach-)technische Materien handelt, die zeitnah und flexibel auf dem jeweils neuesten Stand im Verordnungsrecht abgebildet werden sollen.