Vorlage
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
[Signature] [QR Code]
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Modernisierung der Aufsicht)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft vom ...1
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung2 wird wie folgt geändert:
Art. 49bisInformationssysteme und Mindeststandards
1 Informationssysteme sind Anwendungen, die den elektronischen Informationsaustausch und die Datenverarbeitung ermöglichen.
2 Soweit für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erforderlich, erlässt die Aufsichtsbehörde Mindeststandards, welche die Durchführungsstellen einhalten müssen:
a. zur Entwicklung und zum Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen, sofern diese für den Datenaustausch benötigt werden;
b. zur Sicherheit der Informationssysteme;
c. zum Datenschutz.
3 Sie kann die Erarbeitung von Mindeststandards Fachorganisationen der Durchführungsstellen gemäss Artikel 49 oder der Zentralen Ausgleichsstelle übertragen.
4 Sie kann die Durchführungsstellen verpflichten, bestimmte Informationssysteme zu verwenden, falls dies für den Datenaustausch, die Sicherheit der Informationssysteme oder den Datenschutz erforderlich ist.
SR ..........
1 BBl ...
2 SR 831.10
2017–......