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Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Modernisierung der Aufsicht)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft vom ...1

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung2 wird wie folgt geändert:

Art. 49bisInformationssysteme und Mindeststandards

1 Informationssysteme sind Anwendungen, die den elektronischen Informationsaustausch und die Datenverarbeitung ermöglichen.

2 Soweit für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erforderlich, erlässt die Aufsichtsbehörde Mindeststandards, welche die Durchführungsstellen einhalten müssen:

a. zur Entwicklung und zum Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen, sofern diese für den Datenaustausch benötigt werden;

b. zur Sicherheit der Informationssysteme;

c. zum Datenschutz.

3 Sie kann die Erarbeitung von Mindeststandards Fachorganisationen der Durchführungsstellen gemäss Artikel 49 oder der Zentralen Ausgleichsstelle übertragen.

4 Sie kann die Durchführungsstellen verpflichten, bestimmte Informationssysteme zu verwenden, falls dies für den Datenaustausch, die Sicherheit der Informationssysteme oder den Datenschutz erforderlich ist.

SR ..........

1 BBl ...

2 SR 831.10

2017–......