Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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Rechtsform und den Handelsregistereintrag können die Vertragspartner – insbesondere diejenigen im Ausland – ihren Wirtschaftspartner eindeutig identifizieren. Zudem sollte die Regelung dazu führen, dass die Partner die Bedingungen, die sie der Compenswiss für bestimmte Finanzvorfälle auferlegen, lockern. Der Gesetzesentwurf regelt auch die konkreten Modalitäten zur Schuldenrückzahlung der IV an die AHV ab Ende der Zusatzfinanzierung.

Zahlreiche Argumente sprechen dafür, den Entwurf zum Ausgleichsfondsgesetz und die Vorlage zur Modernisierung der Aufsicht getrennt zu behandeln.

Erstens bringt der Entwurf zum Ausgleichsfondsgesetz keine materiellen Änderungen in Bezug auf die Zielsetzungen und die Organisation der Ausgleichsfonds. Die neue Einrichtung nimmt die gleiche Aufgabe wahr wie bisher, das heisst sie ist für die Vermögensverwaltung der drei Ausgleichsfonds zuständig. Nicht in ihre Zuständigkeit fallen die operative Durchführung der Sozialversicherungen und die Aufsicht. Beide Vorlagen sehen zwar Anpassungen in der 1. Säule vor, aber Zielsetzung, Inhalt und Anwendungsbereich sind unterschiedlich.

Zweitens hätte die Annahme der einen Vorlage keine direkten Auswirkungen auf die andere, da die beiden Geschäfte nicht unmittelbar zusammenhängen. Der Gesetzesentwurf zur Modernisierung der Aufsicht enthält im Übrigen keine Änderung des Ausgleichsfondsgesetzes, wie es vom Bundesrat bereits verabschiedet wurde. Die Compenswiss ist von der Modernisierung der Aufsicht in keiner Weise betroffen, wohingegen sich der Vorentwurf des Ausgleichsfondsgesetzes direkt an die Compenswiss richtet.

Drittens gilt der in Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200867 über die Sanierung der Invalidenversicherung vorgesehene Entschuldungsmechanismus noch bis 31. Dezember 2017, und die mit der IV-Revision 6b vorgesehene Regelung zur Weiterführung dieser Rückzahlung wurde mit der Gesamtvorlage abgelehnt. Beide Vorlagen zusammenzulegen würde zeitliche Verzögerungen nach sich ziehen. Dadurch könnten die zur Rückzahlung der IV-Schuld unerlässlichen gesetzlichen Grundlagen nicht rechtzeitig, das heisst vor Ende 2017, verabschiedet werden. Eine zeitliche Verzögerung würde die Probleme der Ausgleichsfonds auf den Finanzmärkten nur ausdehnen. Angesichts des heutigen Zinsniveaus ist dies ein gewichtiger Nachteil.

8.2 Parlamentarische Initiative zur Überwälzung der Aufsichtsabgabe nach Art. 64c BVG

Gegenwärtig wird eine parlamentarische Initiative68 in den eidgenössischen Räten behandelt, die mit dem vorgeschlagenen Artikel 64c Absatz 4 BVG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Aufsichtsabgaben für die OAK BV von den kantonalen Aufsichtsbehörden auf die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen

67 SR 831.27

68 Parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer vom 25. September 2014 (14.444 «Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4»).